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GLADICA LEISTUNG

KI und autonomes Fahren

Autonome Fahrzeuge, KI-basierte Fahrfunktionen und Drohnen verändern die rechtlichen Rahmenbedingungen der Mobilität grundlegend. GLADICA Rechtsanwälte erschließt dieses Rechtsgebiet in seiner gesamten internationalen Dimension: von den deutschen Zulassungsanforderungen nach StVG und AFGBV über die europäische KI-Verordnung bis zu den praktischen Erfahrungen aus den USA, Dubai, Singapur und China. Diese internationale Perspektive ist entscheidend, wenn es darum geht, die deutschen und europäischen Rechtsfragen für einen global ausgerichteten Markt rechtssicher zu beantworten.

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LEISTUNGSÜBERSICHT

Rechtliche Expertise für die Mobilität der Zukunft

Internationale Perspektive als entscheidender Vorteil

GLADICA Rechtsanwälte hat das Rechtsgebiet des autonomen Fahrens in seiner gesamten internationalen Dimension systematisch erschlossen. Die Kanzlei analysiert die Haftungsstrukturen beim Betrieb fahrerloser Robotaxidienste in den USA ebenso wie die Erprobungsregime in Dubai, Singapur und China sowie die Entwicklung autonomer Lieferlösungen im öffentlichen Raum. Diese internationale Perspektive ist entscheidend, wenn es darum geht, die deutschen und europäischen Rechtsfragen für einen global ausgerichteten Markt rechtssicher vorzubereiten und zu beantworten.

Haftungsrecht im Zeitalter autonomer Mobilität

Die Haftungsstrukturen beim autonomen Fahren unterscheiden sich grundlegend von denen konventioneller Fahrzeuge. Bei hochautomatisierten Fahrzeugen nach § 1a StVG bleibt die Halterhaftung nach § 7 StVG bestehen; der Fahrzeugführer unterliegt Übernahmepflichten nach § 1b StVG. Bei autonomen Fahrzeugen nach § 1d StVG fehlt es regelmäßig an einem Fahrzeugführer im haftungsrechtlichen Sinne, sodass neben der Halterhaftung Pflichten der Technischen Aufsicht nach § 1f StVG sowie Ansprüche gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz in den Vordergrund treten. Wir analysieren die jeweiligen Haftungskonstellationen im Einzelfall und vertreten Mandanten bei der Durchsetzung und Abwehr entsprechender Ansprüche.

Genehmigungsverfahren und regulatorische Begleitung

Der Betrieb autonomer Fahrzeuge in Deutschland setzt ein zweistufiges Genehmigungssystem voraus: eine Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 1e StVG sowie einen durch die zuständige Landesbehörde festgelegten Betriebsbereich nach § 1d StVG. Die AFGBV konkretisiert diese Anforderungen durch detaillierte technische und verfahrensrechtliche Vorgaben. Für Erprobungsvorhaben sieht § 1i StVG ein gesondertes Genehmigungsverfahren vor. Wir begleiten Hersteller und Betreiber durch alle Verfahrensschritte und unterstützen bei der Abstimmung mit den zuständigen Behörden.

Drohnen, KI-Verordnung und Datenschutz

Drohnen als unbemannte Luftfahrtsysteme unterliegen den unmittelbar geltenden Verordnungen (EU) 2019/947 und (EU) 2019/945. Genehmigungspflichtige Einsätze, insbesondere der Betrieb außerhalb der Sichtweite (BVLOS), erfordern ein umfassendes Betriebskonzept und eine risikobasierte Bewertung nach dem SORA-Verfahren. KI-Systeme im Bereich des automatisierten Fahrens können als Hochrisikosysteme im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 einzuordnen sein, was weitreichende Anforderungen an Risikomanagement, Dokumentation und menschliche Aufsicht auslöst. Hinzu kommen datenschutzrechtliche Pflichten nach § 1g StVG und der DSGVO. Wir beraten zu allen regulatorischen Anforderungen dieses Rechtsgebiets.

UNSERE LEISTUNGEN

KI, autonomes Fahren und Drohnen: Leistungen und Rechtsgebiete

Unsere Leistungen im Überblick

  • Beratung und Vertretung in Betriebsgenehmigungsverfahren nach § 1e StVG i.V.m. der AFGBV gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden

  • Haftungsrechtliche Beratung und Vertretung bei Unfällen mit hochautomatisierten und autonomen Fahrzeugen nach §§ 7, 1a, 1b StVG

  • Geltendmachung und Abwehr von Produkthaftungsansprüchen gegen Hersteller und Zulieferer automatisierter und autonomer Systeme nach dem Produkthaftungsgesetz

  • Beratung zu datenschutzrechtlichen Pflichten nach § 1g StVG sowie der DSGVO, insbesondere im Umgang mit Fahrzeug- und Telemetriedaten

  • Begleitung von Erprobungsvorhaben im öffentlichen Straßenverkehr nach § 1i StVG einschließlich Abstimmung mit Behörden und Projektbeteiligten

  • Beratung zu den Pflichten des Halters und der Technischen Aufsicht nach § 1f StVG sowie zur organisatorischen Umsetzung im laufenden Betrieb

  • Beratung zur rechtlichen Einordnung und regulatorischen Umsetzung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1689, insbesondere zu Risikobewertung, Dokumentation und Aufsichtspflichten für KI-Systeme im Mobilitätsbereich

  • Beratung und Vertretung in Genehmigungsverfahren für Drohnenbetriebe nach der Verordnung (EU) 2019/947, insbesondere bei genehmigungspflichtigen Einsätzen einschließlich Risikobewertung nach SORA und Betrieb außerhalb der Sichtweite (BVLOS)

  • Beratung und Begleitung internationaler Anbieter beim Markteintritt in Deutschland und der EU, insbesondere zu Zulassungsanforderungen, Haftungsrisiken und regulatorischer Strukturierung von Geschäftsmodellen

  • Vertretung in Verwaltungsverfahren und vor den Verwaltungsgerichten bei Genehmigungs- und Aufsichtsentscheidungen im Zusammenhang mit autonomen Fahrzeugen, Drohnen und KI-Systemen

  • Beratung zu neuen und sich entwickelnden Regulierungen im Bereich autonome Mobilität, KI und unbemannte Systeme sowie deren Auswirkungen auf bestehende und geplante Geschäftsmodelle

Haftungsrecht beim autonomen Fahren

Bei hochautomatisierten Fahrzeugen im Sinne des § 1a StVG bleibt die Halterhaftung nach § 7 StVG bestehen. Der Fahrzeugführer ist nach § 1b StVG verpflichtet, während des automatisierten Betriebs die Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens sicherzustellen und auf Aufforderung des Systems die Fahrzeugführung wieder zu übernehmen. Verletzt er diese Pflichten schuldhaft, kann er nach § 18 StVG haften.

Bei autonomen Fahrzeugen nach § 1d StVG ohne fahrzeugführende Person fehlt es hingegen regelmäßig an einem Fahrzeugführer im haftungsrechtlichen Sinne, sodass eine Haftung nach § 18 StVG typischerweise nicht eingreift. Neben der fortbestehenden Halterhaftung treten Pflichten der Technischen Aufsicht nach § 1f StVG sowie mögliche Ansprüche gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz und nach § 823 BGB in den Vordergrund.

Die nach § 1g StVG gespeicherten Fahrzeugdaten können im Haftungsfall eine wesentliche Rolle bei der Aufklärung des Unfallgeschehens spielen. GLADICA analysiert die jeweiligen Haftungskonstellationen im Einzelfall und verfolgt die Weiterentwicklung durch Rechtsprechung und behördliche Vorgaben in Deutschland, Europa und den USA fortlaufend.

Zulassung, Betrieb und KI-Verordnung

Deutschland hat mit den §§ 1d bis 1l StVG einen der weltweit ersten umfassenden gesetzlichen Rahmen für den Betrieb autonomer Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen geschaffen. Der Betrieb setzt eine Betriebserlaubnis nach § 1e StVG durch das Kraftfahrt-Bundesamt sowie einen durch die zuständige Landesbehörde genehmigten Betriebsbereich voraus. § 1f StVG regelt die Pflichten des Halters und der Technischen Aufsicht im laufenden Betrieb; die AFGBV konkretisiert diese Anforderungen.

Die Verordnung (EU) 2024/1689 erfasst KI-Systeme im Bereich des automatisierten und autonomen Fahrens je nach Funktion und Einsatzbereich regelmäßig als Hochrisikosysteme. In diesem Fall sind umfangreiche Anforderungen zu erfüllen:

  • Risikomanagement und Qualitätsmanagement

  • Technische Dokumentation und Konformitätsbewertung

  • Anforderungen an menschliche Aufsicht und Transparenz

  • Registrierungspflichten für entsprechende Systeme

Wir beraten Hersteller und Betreiber zur rechtlichen Einordnung ihrer Systeme sowie zur Umsetzung der regulatorischen Anforderungen entlang des gesamten Entwicklungs- und Betriebsprozesses.

UNSERE SPEZIALISIERUNGEN
Anwendungsfelder und Rechtsgebiete im Überblick

Bei hochautomatisierten Fahrzeugen im Sinne des § 1a StVG bleibt die Halterhaftung nach § 7 StVG bestehen. Daneben kann eine Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 StVG in Betracht kommen, insbesondere bei schuldhafter Verletzung der Übernahmepflichten nach § 1b StVG.

Bei autonomen Fahrzeugen nach § 1d StVG fehlt es hingegen regelmäßig an einem Fahrzeugführer im haftungsrechtlichen Sinne, sodass eine Haftung nach § 18 StVG typischerweise nicht eingreift. An ihre Stelle treten die fortbestehende Halterhaftung, Pflichten der Technischen Aufsicht nach § 1f StVG sowie mögliche Ansprüche gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz und deliktsrechtlichen Vorschriften. Wir analysieren die jeweiligen Haftungskonstellationen im Einzelfall und vertreten Mandanten bei der Durchsetzung und Abwehr entsprechender Ansprüche.

Reagiert eine KI-basierte Fahrfunktion fehlerhaft und führt zu einem Schaden, stellt sich die Abgrenzung zwischen Halterhaftung, Herstellerverantwortung und gegebenenfalls einer Haftung weiterer Beteiligter als komplex dar. Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob ein Produktfehler im Sinne des § 3 Produkthaftungsgesetz vorliegt, also ob das System nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann.

Wir vertreten Mandanten bei der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie ergänzend nach deliktsrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 823 BGB. Dies gilt auch für softwarebasierte Systeme und KI-gestützte Funktionen, die als Bestandteil des Produkts zu beurteilen sind.

Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion benötigen nach § 1e StVG eine Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamtes sowie einen durch die zuständige Landesbehörde festgelegten und genehmigten Betriebsbereich im Sinne des § 1d StVG. Die Anforderungen werden durch die Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV) detailliert konkretisiert.

Wir begleiten Hersteller und Betreiber durch dieses zweistufige Genehmigungssystem und unterstützen bei der rechtlichen und regulatorischen Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Für Erprobungsvorhaben auf öffentlichen Straßen sieht § 1i StVG ein gesondertes Genehmigungsverfahren vor, das wir ebenfalls vollständig begleiten.

Logistikunternehmen als Halter autonomer Fahrzeuge unterliegen den Pflichten des § 1f StVG, insbesondere der Pflicht, eine geeignete Technische Aufsicht für den jeweiligen Betriebsbereich sicherzustellen und den ordnungsgemäßen Betrieb der Fahrzeuge zu organisieren. Versicherungspflichten nach dem Pflichtversicherungsgesetz sowie haftungsrechtliche Rahmenbedingungen sind bei der vertraglichen Ausgestaltung und Risikoverteilung zwischen Betreiber, Auftraggeber und Technologiehersteller zu berücksichtigen.

Für den Einsatz in automatisierten Transportketten begleiten wir die Integration in bestehende Logistikverträge sowie die rechtliche Strukturierung auch grenzüberschreitender Betriebsmodelle, von fahrerlosen Lieferfahrzeugen auf Werksgeländen bis zu autonomen Shuttlediensten im öffentlichen Raum.

Drohnen als unbemannte Luftfahrtsysteme gewinnen sowohl im gewerblichen Logistikbetrieb als auch im Bereich behördlicher Überwachungsmaßnahmen zunehmend an Bedeutung. Wir beraten Betreiber zu den Genehmigungsanforderungen nach der Verordnung (EU) 2019/947, insbesondere bei genehmigungspflichtigen Einsätzen in der speziellen Kategorie, zur risikobasierten Bewertung nach dem SORA-Verfahren sowie zu den erhöhten Anforderungen beim Betrieb außerhalb der Sichtweite (BVLOS).

Drohnen zur Verkehrsüberwachung erfassen regelmäßig personenbezogene Daten und unterliegen damit den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere dem Erfordernis einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Die Verwertbarkeit von Drohnenaufnahmen in Bußgeld- und Strafverfahren ist einzelfallabhängig. Wir prüfen die datenschutzrechtliche Zulässigkeit sowie die Erfolgsaussichten einer Verwertung oder eines Beweisverwertungsverbots im konkreten Verfahren.

KI-Systeme im Bereich des automatisierten und autonomen Fahrens können als Hochrisikosysteme im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 einzuordnen sein und unterliegen in diesem Fall umfangreichen Anforderungen. Diese betreffen insbesondere Risikomanagement, Qualitätsmanagement, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, Anforderungen an menschliche Aufsicht und Transparenz sowie Registrierungspflichten.

Parallel dazu werden auf europäischer Ebene ergänzende Haftungsregelungen für KI-Systeme diskutiert, die die bestehenden produkthaftungsrechtlichen Vorgaben weiterentwickeln sollen. Wir beraten Hersteller und Betreiber zur rechtlichen Einordnung ihrer Systeme sowie zur Umsetzung der regulatorischen Anforderungen im Entwicklungs- und Betriebsprozess und verfolgen diese Entwicklungen fortlaufend.

Unternehmen, die ihre in den USA oder anderen Märkten entwickelten Betriebsmodelle nach Europa übertragen möchten, müssen diese an die deutschen und europäischen Zulassungsanforderungen, Haftungsregime und regulatorischen Rahmenbedingungen anpassen. Das deutsche und europäische Recht unterscheidet sich strukturell deutlich vom US-amerikanischen System; der europäische Rechtsrahmen ist stärker harmonisiert und durch detaillierte regulatorische Vorgaben gekennzeichnet.

Wir beraten internationale Anbieter beim Markteintritt von der rechtlichen Analyse über die Strukturierung des Vorhabens bis zur operativen Umsetzung, insbesondere zu den Anforderungen nach StVG und AFGBV, den haftungsrechtlichen Besonderheiten, datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1689.

WARUM GLADICA WÄHLEN

Warum Mandanten GLADICA Rechtsanwälte wählen

Rechtsfragen rund um KI, autonomes Fahren und Drohnen erfordern eine Beratung, die rechtliche Entwicklungen nicht nur nachvollzieht, sondern frühzeitig einordnet. GLADICA Rechtsanwälte verfolgt die technologischen und regulatorischen Entwicklungen in Deutschland, Europa und internationalen Märkten fortlaufend und verbindet rechtliche Expertise mit einer internationalen Perspektive, die für global ausgerichtete Geschäftsmodelle entscheidend ist.

Hochspezialisierte Strafverteidiger

Spezialisten im Strafrecht mit ausgeprägter Verhandlungserfahrung vor Gericht und gegenüber der Staatsanwaltschaft.

500+ Fünf-Sterne-Bewertungen

Über 500 bestätigte Fünf-Sterne-Bewertungen auf Google und Bewertungsportalen.

30+ Jahre Erfahrung

Über 30 Jahre kombinierte Erfahrung in komplexen Straf- und Wirtschaftsstrafverfahren.

Mehrsprachiges Team

Rechtliche Vertretung auf Deutsch, Englisch und weiteren Sprachen.

Bundesweite Vertretung

Mandate in Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main und weiteren deutschen Städten.

FAQ

Häufige Fragen zu KI, autonomem Fahren und Drohnen

Bei autonomen Fahrzeugen im Sinne des § 1d StVG ohne fahrzeugführende Person bleibt die Halterhaftung nach § 7 StVG bestehen. Da es regelmäßig an einem Fahrzeugführer im haftungsrechtlichen Sinne fehlt, greift eine Haftung nach § 18 StVG typischerweise nicht ein. Bei Systemfehlern kommen Ansprüche gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach deliktsrechtlichen Vorschriften in Betracht. Die Technische Aufsicht nach § 1f StVG unterliegt eigenständigen Pflichten und kann bei deren Verletzung ebenfalls haftbar sein. Welche Haftung im Einzelfall greift, hängt von den konkreten Umständen ab. Die nach § 1g StVG gespeicherten Fahrzeugdaten können dabei eine wichtige Rolle bei der Aufklärung des Unfallgeschehens spielen.

Für den Betrieb autonomer Fahrzeuge im Sinne des § 1d StVG sind mehrere behördliche Entscheidungen erforderlich. Zunächst bedarf das Fahrzeug einer Betriebserlaubnis nach § 1e StVG, die durch das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Herstellers erteilt wird. Darüber hinaus ist ein festgelegter und genehmigter Betriebsbereich erforderlich, der durch die zuständige Landesbehörde festgelegt wird. Die Anforderungen werden durch die Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV) detailliert konkretisiert. Für Erprobungsvorhaben im öffentlichen Straßenraum sieht § 1i StVG ein gesondertes Genehmigungsverfahren vor. Wir begleiten Mandanten durch sämtliche Verfahrensschritte und unterstützen bei der Abstimmung mit den zuständigen Behörden.

Die Technische Aufsicht ist nach § 1d Abs. 3 StVG eine natürliche Person, die während des Betriebs eines autonomen Fahrzeugs die Möglichkeit hat, auf das Fahrzeug einzuwirken und es bei Bedarf zu deaktivieren. Nach § 1f Abs. 2 StVG ist sie verpflichtet, die vom System angezeigten Fahrsituationen zu überwachen und auf entsprechende Anforderungen des Systems zu reagieren, insbesondere wenn ein Eingreifen erforderlich wird. Die Technische Aufsicht muss dabei nicht im Fahrzeug anwesend sein und kann ihre Aufgaben auch aus der Ferne wahrnehmen. Bei Verletzung dieser Pflichten kann sie nach den allgemeinen haftungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach § 823 BGB, in Anspruch genommen werden. Der Betreiber als Halter haftet gegenüber Dritten grundsätzlich bereits nach § 7 StVG; eine weitergehende Haftung kann sich insbesondere aus ungeeigneter Auswahl oder fehlerhaftem Einsatz der Technischen Aufsicht ergeben, etwa im Rahmen eines Organisationsverschuldens oder nach § 831 BGB.

Der wesentliche Unterschied liegt in der Rolle des Fahrzeugführers. Bei hochautomatisierten Fahrzeugen im Sinne des § 1a StVG bleibt ein Fahrzeugführer vorhanden, der nach § 1b StVG verpflichtet ist, während des automatisierten Betriebs die Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens sicherzustellen und auf Aufforderung des Systems die Fahrzeugführung wieder zu übernehmen. Verletzt er diese Pflichten schuldhaft, kann er nach § 18 StVG haften. Bei autonomen Fahrzeugen nach § 1d StVG fehlt es hingegen an einem Fahrzeugführer im haftungsrechtlichen Sinne. Die Haftungsstruktur verschiebt sich damit von einer Kombination aus Halter- und Fahrerhaftung hin zu einem System, in dem die Halterhaftung fortbesteht, während zusätzlich die Pflichten der Technischen Aufsicht sowie mögliche Ansprüche gegen den Hersteller an Bedeutung gewinnen.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Führt eine fehlerhafte Fahrfunktion zu einem Schaden, kommt eine Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz in Betracht. Maßgeblich ist, ob ein Produktfehler im Sinne des § 3 ProdHaftG vorliegt, also ob das System nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise erwartet werden kann. Dies gilt auch für softwarebasierte Systeme und KI-gestützte Funktionen. Neben der verschuldensunabhängigen Produkthaftung kann bei nachgewiesenem Verschulden eine Haftung nach § 823 BGB in Betracht kommen. In Deutschland und Europa bestehen höhere Anforderungen an den Nachweis von Produktfehlern und Kausalität als etwa in den USA. Diese Unterschiede werden bei der rechtlichen Bewertung und strategischen Beratung berücksichtigt.

Die Verordnung (EU) 2024/1689 stellt umfangreiche Anforderungen an KI-Systeme im Bereich des automatisierten und autonomen Fahrens. Je nach konkreter Funktion und Einsatzbereich können solche Systeme als Hochrisikosysteme einzuordnen sein. In diesem Fall sind insbesondere Anforderungen an Risikomanagement, Qualitätsmanagement, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung sowie an Transparenz, Robustheit und menschliche Aufsicht zu erfüllen. Zudem bestehen Registrierungspflichten. Im internationalen Vergleich ist der europäische Rechtsrahmen stärker formalisiert, was für internationale Anbieter regelmäßig einen erheblichen Anpassungsbedarf bedeutet. Wir begleiten Hersteller und Betreiber bei der Einordnung ihrer Systeme sowie bei der Umsetzung entlang des gesamten Konformitätsprozesses.

Internationale Anbieter, die autonome Fahrzeuge in Deutschland betreiben möchten, unterliegen grundsätzlich denselben gesetzlichen Anforderungen wie inländische Unternehmen. Für den Betrieb sind insbesondere eine Betriebserlaubnis nach § 1e StVG sowie die Festlegung eines geeigneten Betriebsbereichs erforderlich. In der Praxis erfordert der Markteintritt eine Anpassung bestehender Systeme und Betriebsmodelle an die deutschen und europäischen regulatorischen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf technische Anforderungen, Haftungsstrukturen, datenschutzrechtliche Vorgaben und die Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1689. Wir begleiten internationale Anbieter bei diesem Prozess von der rechtlichen Analyse über die Strukturierung des Markteintritts bis zur operativen Umsetzung.

Nach § 1g StVG ist der Halter verpflichtet, bestimmte betriebs- und sicherheitsrelevante Daten zu speichern und unter bestimmten Voraussetzungen an zuständige Behörden zu übermitteln. Die Verarbeitung dieser Daten ist an enge gesetzliche Zweckbindungen geknüpft. Darüber hinaus unterliegt jede Datenverarbeitung den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere den Grundsätzen der Zweckbindung, Datenminimierung und Transparenz. Im internationalen Vergleich ist der europäische Rechtsrahmen durch strengere datenschutzrechtliche Vorgaben geprägt. Wir beraten Hersteller und Betreiber bei der Entwicklung und Umsetzung datenschutzkonformer Betriebs- und Datenverarbeitungskonzepte.

Gewerbliche Drohnenbetriebe können je nach Art des Einsatzes unterschiedlichen Betriebskategorien nach der Verordnung (EU) 2019/947 zugeordnet sein. Komplexere oder risikobehaftete Anwendungen fallen regelmäßig in die spezielle Kategorie und sind genehmigungspflichtig. In der speziellen Kategorie ist grundsätzlich eine Betriebsgenehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde erforderlich oder der Betrieb muss unter einem standardisierten Szenario erfolgen. Voraussetzung ist in der Regel ein Betriebskonzept sowie eine risikobasierte Bewertung, insbesondere nach dem SORA-Verfahren. Für den Betrieb außerhalb der Sichtweite des Fernpiloten (BVLOS) gelten erhöhte Anforderungen. Wir begleiten Drohnenbetreiber bei der rechtlichen Einordnung ihres Vorhabens sowie durch das gesamte Genehmigungs- und Abstimmungsverfahren.

Die Verwertbarkeit von Drohnenaufnahmen in Bußgeldverfahren ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere von den datenschutzrechtlichen Vorgaben, der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung sowie der konkreten Beweiswürdigung ab. Eine einheitliche höchstrichterliche Klärung liegt bislang nicht vor. Kameragestützte Drohneneinsätze im öffentlichen Raum erfassen regelmäßig personenbezogene Daten und erfordern eine tragfähige Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO in Verbindung mit spezialgesetzlichen Befugnissen. Selbst bei rechtswidrig erlangten Aufnahmen kommt eine Verwertung nicht automatisch zum Ausschluss, sondern ist im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall zu beurteilen. Wir prüfen für unsere Mandanten die datenschutzrechtliche Zulässigkeit entsprechender Maßnahmen sowie die Erfolgsaussichten einer Verwertung oder eines Beweisverwertungsverbots im konkreten Verfahren.

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