
Pflichtverteidigung durch GLADICA Rechtsanwälte
Wer uns als Pflichtverteidiger benennt, erhält fachlich spezialisierte, persönlich betreute und strategisch geführte Strafverteidigung mit derselben Sorgfalt wie ein Wahlmandat. Benennen Sie frühzeitig eine unserer Rechtsanwältinnen als Ihre Pflichtverteidigerin, denn je eher wir eingebunden sind, desto größer ist der Gestaltungsspielraum für eine effektive Verteidigung.
Jetzt Termin buchenPflichtverteidigung auf Wahlanwalts-Niveau
Recht auf freie Auswahl des Pflichtverteidigers
Ein Pflichtverteidiger wird Ihnen nicht einfach zugeteilt. § 142 Abs. 5 StPO gibt Ihnen ausdrücklich das Recht, innerhalb einer gesetzten Frist einen Verteidiger Ihres Vertrauens zu benennen. Das Gericht ist an diese Wahl grundsätzlich gebunden, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Wer passiv wartet, riskiert, einen unbekannten Anwalt zugeteilt zu bekommen. Wer aktiv handelt und eine der Anwältinnen von GLADICA Rechtsanwälte benennt, sichert sich spezialisierte Expertise, persönliche Betreuung und strategische Verfahrensführung.
Qualität und Umfang der Verteidigung
Gesetzlich besteht kein Unterschied zwischen Pflicht- und Wahlverteidigung in Bezug auf Pflichten, Befugnisse und Verfahrensstellung. Nach § 142 Abs. 6 StPO sollen vorrangig Fachanwälte für Strafrecht oder Anwälte mit nachgewiesener strafrechtlicher Expertise beigeordnet werden. Wir behandeln Pflichtverteidigungsmandate genauso wie Wahlverteidigungsmandate: vollständige Akteneinsicht, sorgfältige Beweisanalyse, aktive Prozessführung, strategische Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft und konsequente Nutzung aller Rechtsmittel.
Kostenstruktur und wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Bei der Pflichtverteidigung übernimmt zunächst die Staatskasse das Honorar nach den gesetzlichen Gebührensätzen des RVG. Als Beschuldigter müssen Sie zu diesem Zeitpunkt keine Zahlung leisten. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung werden die Verfahrenskosten einschließlich der Pflichtverteidigergebühren nach § 465 StPO in der Regel dem Verurteilten auferlegt. Bei Freispruch oder Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten endgültig.
Pflichtverteidigung mit der Haltung eines Premiummandats
Viele Premiumkanzleien lehnen Pflichtverteidigungen kategorisch ab. Wir haben eine andere Haltung: Gerade in schwerwiegenden Verfahren, in denen die persönliche Freiheit und Zukunft des Mandanten auf dem Spiel stehen, zählt die Qualität der Verteidigung mehr als jede Abrechnungsfrage. Wer auf einen Pflichtverteidiger angewiesen ist, soll deshalb nicht auf eine zweitklassige Verteidigung zurückfallen. Jedes Mandat wird persönlich durch erfahrene Anwälte geführt, nicht an Berufsanfänger delegiert.
Vollumfängliche Begleitung vom Antrag bis zum Verfahrensabschluss
Unsere Leistungen im Überblick
Sofortige Prüfung, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt
Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger nach §§ 141, 142 StPO beim zuständigen Gericht
Sofortige Übernahme der Verteidigung ab Eröffnung des Tatvorwurfs bei notwendiger Verteidigung
Vollständige Akteneinsicht nach § 147 StPO und strategische Beweisanalyse
Verteidigung bei Haftbefehlen, Haftvorführungen und Haftprüfungen nach §§ 117 ff. StPO
Verteidigung in der Hauptverhandlung vor allen Gerichten und in sämtlichen Instanzen
Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft über Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO
Berufung, Revision und Sprungrevision nach §§ 312, 333, 335 StPO im Pflichtverteidigermandat
Antrag auf Verteidigerwechsel nach § 143a StPO
Koordination mit Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern
Notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 StPO
Das Gesetz sieht in § 140 Abs. 1 StPO eine Reihe von Konstellationen vor, in denen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zwingend ist. Notwendige Verteidigung liegt insbesondere vor bei erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht (Nr. 1), bei Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr (Nr. 2), bei drohendem Berufsverbot (Nr. 3) sowie bei Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung (Nr. 4).
Weitere Fälle notwendiger Verteidigung sind die Anordnung einer Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB oder zur Beobachtung nach § 81 StPO (Nr. 5), die Durchführung eines Sicherungsverfahrens (Nr. 6), der gerichtliche Ausschluss eines gewählten Verteidigers (Nr. 7), die Vorführung zur Haftentscheidung (Nr. 8) sowie die Beiordnung eines Anwalts für den Nebenkläger (Nr. 9). Wir prüfen kurzfristig, welcher Tatbestand in Ihrem Fall einschlägig ist, und stellen den Antrag umgehend.
Generalklausel und Verteidigerwechsel
Unabhängig von den ausdrücklich geregelten Fällen des § 140 Abs. 1 StPO ist nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger beizuordnen, wenn die Schwere der Tat, die zu erwartende Rechtsfolge oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies gebieten oder ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Diese Generalklausel eröffnet einen bedeutenden Anwendungsbereich, der in der Praxis häufig unterschätzt wird.
Ein Wechsel des bereits bestellten Pflichtverteidigers ist unter den Voraussetzungen des § 143a StPO möglich, insbesondere bei einem endgültig gestörten Vertrauensverhältnis oder aus vergleichbar gewichtigen Gründen. Über den Wechsel entscheidet das Gericht. Wir prüfen Ihre Situation und unterstützen Sie bei der Antragstellung.
Bei erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht ist die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend vorgeschrieben. Diese Gerichte verhandeln in der Regel schwerwiegende Straftatbestände mit erheblichen Straferwartungen. Die Komplexität des Verfahrens und die Tragweite der zu erwartenden Entscheidung machen eine qualifizierte Verteidigung in diesen Konstellationen unabdingbar. Wir begleiten Sie vom Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis hin zu etwaigen Rechtsmittelverfahren.
Wird dem Beschuldigten ein Verbrechen vorgeworfen, also eine Straftat mit einer gesetzlichen Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, liegt stets ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Typische Verbrechenstatbestände sind schwere Körperverletzung, Raub, Erpressung, Vergewaltigung, schwerer Betrug sowie Totschlag und Mord. In diesen Verfahren stehen in aller Regel erhebliche Freiheitsstrafen im Raum, die eine spezialisierte und strategisch geführte Verteidigung erfordern. Wir übernehmen die Verteidigung unverzüglich ab Eröffnung des Tatvorwurfs.
Bei Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung ist die Verteidigung zwingend vorgeschrieben. Gleiches gilt für die Vorführung des Beschuldigten zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung. In diesen Eilsituationen kommt es auf schnelles Handeln an. Wir übernehmen die Verteidigung sofort, prüfen die Haftvoraussetzungen nach §§ 112 ff. StPO, stellen Haftprüfungsanträge nach § 117 StPO und erarbeiten eine Strategie zur schnellstmöglichen Aufhebung des Haftbefehls oder Außervollzugsetzung der Untersuchungshaft.
Wenn eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB oder in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht kommt oder eine Unterbringung zur Beobachtung nach § 81 StPO angeordnet wird, ist ein Verteidiger erforderlich. Dasselbe gilt für die Durchführung eines Sicherungsverfahrens. Diese Konstellationen berühren neben der strafrechtlichen Sanktion auch die langfristige Unterbringung des Mandanten. Wir koordinieren die kritische Prüfung psychiatrischer Gutachten und entwickeln eine Verteidigungsstrategie, die sowohl die strafrechtliche Bewertung als auch die prognostischen Fragen umfasst.
Wenn ein zuvor gewählter Verteidiger durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen wurde, ist unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen. In dieser Situation ist schnelles Handeln erforderlich, um eine Verteidigungslücke zu vermeiden. Ebenso ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dem Verletzten als Nebenkläger ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, da die Waffengleichheit im Strafverfahren gewahrt bleiben muss. Wir übernehmen in beiden Konstellationen die Verteidigung unverzüglich und sichern die Kontinuität der Verfahrensführung.
Die Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO eröffnet einen bedeutenden Anwendungsbereich jenseits der ausdrücklich geregelten Fälle. Ein Verteidiger ist beizuordnen, wenn die Schwere der Tat, die zu erwartende Rechtsfolge oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies gebieten oder ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Letzteres kann sich aus sprachlichen Barrieren, gesundheitlichen Einschränkungen oder der Komplexität des Sachverhalts ergeben. Wir prüfen gezielt, ob dieser Tatbestand in Ihrem Fall erfüllt ist, und stellen den Antrag auf Beiordnung mit der erforderlichen Begründung.
Warum Mandanten GLADICA Rechtsanwälte als Pflichtverteidiger wählen
Viele Premiumkanzleien lehnen Pflichtverteidigungen kategorisch ab. Wir haben eine andere Haltung: Gerade in schwerwiegenden Verfahren, in denen die persönliche Freiheit und Zukunft des Mandanten auf dem Spiel stehen, zählt die Qualität der Verteidigung mehr als jede Abrechnungsfrage. Wir übernehmen Pflichtverteidigungen selektiv, behandeln sie mit der gleichen analytischen Schärfe wie Wahlmandate und führen sie mit der Durchsetzungskraft, die das Strafverfahren verlangt. Kein Mandat wird an Berufsanfänger delegiert.
Hochspezialisierte Strafverteidiger
Erfahrene Anwälte mit spezialisierter Expertise in der Vertretung Geschädigter über alle Deliktsbereiche hinweg.
500+ Fünf-Sterne-Bewertungen
Ihre persönlichen und fallbezogenen Informationen sind bei uns streng vertraulich geschützt.
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Rechtliche Soforthilfe wann immer Sie uns brauchen, auch nachts und an Wochenenden.
Mehrsprachiges Team
Rechtliche Vertretung auf Deutsch, Englisch und Russisch.
Bundesweite Vertretung
Vertretung vor allen deutschen Gerichten, vom Amtsgericht bis zum Oberlandesgericht.
Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt nach § 140 Abs. 1 StPO insbesondere bei schweren Tatvorwürfen (Verbrechen), Verfahren vor dem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht, Untersuchungshaft, Unterbringung oder bei weiteren gesetzlich geregelten Konstellationen vor. Nach der Generalklausel in § 140 Abs. 2 StPO ist ein Verteidiger auch beizuordnen, wenn die Schwere der Tat, die zu erwartende Rechtsfolge oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies gebieten oder ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Wir prüfen Ihre Situation kurzfristig und stellen den erforderlichen Antrag umgehend.
Ja. § 142 Abs. 5 StPO räumt Ihnen das Recht ein, einen Verteidiger Ihres Vertrauens zu benennen. Das Gericht soll diesem Vorschlag grundsätzlich folgen, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Wer frühzeitig einen spezialisierten Anwalt benennt, sichert sich eine gezielte Verteidigung.
Der Antrag kann vom Beschuldigten gestellt werden, sobald ihm der Tatvorwurf eröffnet wurde. In der Praxis übernimmt regelmäßig der gewünschte Verteidiger die Antragstellung und zeigt zugleich die Verteidigung an. Wir kümmern uns umgehend um alle formellen Schritte, damit die Beiordnung zügig erfolgt.
Während des Verfahrens trägt zunächst die Staatskasse die Vergütung des Verteidigers nach den gesetzlichen Gebührensätzen des RVG. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung werden die Verfahrenskosten einschließlich der Pflichtverteidigervergütung in der Regel gemäß § 465 StPO dem Verurteilten auferlegt. Bei Freispruch oder Einstellung verbleiben die Kosten endgültig bei der Staatskasse.
Rechtlich bestehen keine Unterschiede in Pflichten und Befugnissen. In der Praxis hängt die Qualität der Verteidigung maßgeblich vom ausgewählten Anwalt ab. Die Möglichkeit, einen Verteidiger des Vertrauens zu benennen (§ 142 Abs. 5 StPO), ist daher von zentraler Bedeutung.
Ein Wechsel ist unter den Voraussetzungen des § 143a StPO möglich, insbesondere bei einem endgültig gestörten Vertrauensverhältnis oder aus vergleichbar gewichtigen Gründen. Über den Wechsel entscheidet das Gericht. Wir prüfen Ihre Situation und unterstützen Sie bei der Antragstellung.
Nach § 141 Abs. 1 StPO erfolgt die Bestellung grundsätzlich unverzüglich, sobald dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet wurde und ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. In bestimmten Konstellationen, etwa bei Haftvorführung, erfolgt die Beiordnung auch ohne Antrag von Amts wegen.
Erscheint der Pflichtverteidiger nicht, kann das Gericht Maßnahmen nach § 145 StPO ergreifen, etwa die Aussetzung der Verhandlung oder die Bestellung eines Vertreters. Zudem kann zur Sicherung des Verfahrensfortgangs nach § 144 StPO ein weiterer Verteidiger beigeordnet werden.
Die Beiordnung wirkt grundsätzlich für die jeweilige Instanz fort. Für Rechtsmittelverfahren ist die Bestellung gesondert zu prüfen. In vielen Fällen liegt auch dort ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Wir begleiten Pflichtverteidigungen selbstverständlich durch alle Instanzen.
Die Bestellung hat nach § 141 Abs. 1 StPO unverzüglich zu erfolgen. In Eilfällen, insbesondere bei Haftentscheidungen, kann auch vorläufig entschieden werden. In der Praxis empfiehlt es sich, frühzeitig einen Verteidiger des Vertrauens zu benennen, um eine zügige und sachgerechte Beiordnung sicherzustellen.

