
Unternehmensverteidigung für Konzerne, Mittelstand, KMUs und Führungskräfte
Wirtschaftsstrafverfahren können die Substanz eines Unternehmens innerhalb weniger Wochen gefährden. GLADICA Rechtsanwälte übernimmt die Unternehmensverteidigung mit einer Struktur, die genau für diese Situationen geschaffen wurde.
Jetzt Termin buchenStrategische Unternehmensverteidigung, der Sie vertrauen können

Sofortige Unterstützung bei Ermittlungsmaßnahmen
Wirtschaftsstrafverfahren betreffen zugleich Gesellschaft, Organe und Mitarbeiter. Wir sichern vom ersten Moment an die Interessen aller Beteiligten und verhindern vermeidbare Fehler, die das gesamte Verfahren belasten könnten.
Koordinierte Verteidigung für Unternehmen und Führungskräfte
Jede Durchsuchung, jede Beschuldigtenvernehmung oder jeder Bescheid nach § 30 OWiG betrifft zugleich Gesellschaft, Organe und Mitarbeiter. Wir stellen spezialisierte Anwaltsteams zusammen, die alle Beteiligten unabhängig vertreten und strategisch abgestimmt vorgehen.
Fokus auf das bestmögliche Ergebnis für das Unternehmen
Verfahrenseinstellung, minimierte Verbandsgeldbuße oder Freispruch: GLADICA Rechtsanwälte übernimmt die Unternehmensverteidigung mit dem klaren Ziel, Reputation, Betrieb und Zukunft des Unternehmens bestmöglich zu sichern.
Forensische Präzision und konsequente Interessenvertretung
Wir entwickeln koordinierte Verteidigungsstrategien, arbeiten mit forensischer Präzision und vertreten Ihre Interessen konsequent gegenüber Staatsanwaltschaften und Aufsichtsbehörden. Ziel ist es, die rechtlichen Risiken zu steuern und die wirtschaftliche sowie reputative Position Ihres Unternehmens bestmöglich zu sichern.
Unternehmensverteidigung im Detail
Unsere Leistungen im Überblick
Wir begleiten sämtliche Phasen wirtschaftsstrafrechtlicher Verfahren – von den ersten Ermittlungsmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss:
Krisenmanagement bei Durchsuchungen nach §§ 102 ff. StPO, Beschlagnahmen und Zeugenvernehmungen
Sofortige Vertretung von Geschäftsführung und Vorständen in der Rolle als Beschuldigte oder Zeugen
Verteidigung des Unternehmens in Verfahren nach § 30 OWiG (Verbandsgeldbußen)
Abwehr von Vorwürfen nach § 130 OWiG wegen Verletzung der Aufsichtspflicht
Durchführung und Steuerung unternehmensinterner Untersuchungen
Koordination paralleler Verteidigungsmandate für Organe und Mitarbeiter
Verhandlungen mit Staatsanwaltschaften über Verfahrenseinstellungen nach §§ 153, 153a StPO
Vertretung in Bußgeldverfahren und kartellrechtlichen Verfahren nach § 81 GWB
Begleitung von Verfahren vor BaFin, Bundeskartellamt und Zollbehörden
Aufbau und Prüfung von Compliance-Management-Systemen nach IDW PS 980
Verteidigung bei grenzüberschreitenden Ermittlungen und Rechtshilfeersuchen
Strategisches Reputationsmanagement in Abstimmung mit Kommunikationsberatern
Koordinierte Verteidigung bei mehreren Beschuldigten
Wirtschaftsstrafverfahren betreffen häufig mehrere Beschuldigte gleichzeitig – neben dem Unternehmen selbst auch Organmitglieder und Mitarbeiter. § 146 StPO untersagt die gleichzeitige Verteidigung mehrerer Beschuldigter derselben Tat durch einen einzelnen Verteidiger.
In solchen Konstellationen stellt GLADICA Rechtsanwälte spezialisierte Anwaltsteams zusammen, die jeweils einzelne Beschuldigte unabhängig vertreten und zugleich strategisch abgestimmt vorgehen. Dadurch werden Interessenkonflikte vermieden und Synergien rechtskonform genutzt, ohne berufsrechtliche Grenzen zu überschreiten.
Interne Untersuchungen und Compliance als Verteidigungsstrategie
Bei Verdacht auf Straftaten im Unternehmen ist schnelle, rechtssichere Eigenaufklärung ein zentrales Instrument. Wir strukturieren interne Untersuchungen nach anerkannten Standards, unter Beachtung arbeits- und datenschutzrechtlicher Vorgaben. Mitarbeiterbefragungen erfolgen rechtssicher, und die Ergebnisse werden so dokumentiert, dass sie in behördlichen und gerichtlichen Verfahren verwertbar sind. Parallel prüfen wir Offenlegungspflichten nach WpHG, GwG, US Foreign Corrupt Practices Act oder UK Bribery Act.
Ein wirksames Compliance-Management-System dient nicht nur der Prävention, sondern kann im Verfahren erhebliche Bedeutung entfalten. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 StR 265/16) können funktionierende Compliance-Strukturen bußgeldmindernd berücksichtigt werden. GLADICA Rechtsanwälte analysiert bestehende Systeme, identifiziert strukturelle Lücken und implementiert Strukturen nach IDW PS 980 sowie branchenspezifischen Standards.
Verteidigung bei Vorwürfen nach §§ 299 ff. StGB und §§ 331 ff. StGB im In- und Ausland einschließlich komplexer Konzernstrukturen.
Abwehr von Vorwürfen nach § 266 StGB, die häufig aus unternehmerischen Entscheidungen oder Transaktionen hervorgehen.
Verteidigung nach §§ 263, 264 StGB bei Vertriebs-, Fördermittel- und Vergabevorwürfen.
Verteidigung bei unrichtiger Darstellung nach § 331 HGB sowie bei Marktmanipulation und Insiderhandel nach WpHG.
Verteidigung bei Vorwürfen nach § 370 AO, Begleitung von Selbstanzeigen nach § 371 AO sowie steuerlichen Betriebsprüfungen.
Verteidigung nach § 261 StGB unter den Anforderungen des GwG.
Warum Mandanten GLADICA Rechtsanwälte wählen
Unsere Arbeit folgt drei Prinzipien: Diskretion, persönliche Betreuung durch erfahrene Strafverteidiger und konsequente Ergebnisorientierung. Wir sind rund um die Uhr erreichbar, arbeiten eng mit Wirtschaftsprüfern, IT-Forensikern und Kommunikationsberatern zusammen und führen jedes Verfahren mit der Zielsetzung, Substanz und Reputation des Unternehmens zu bewahren. Kein Mandat wird an Berufsanfänger delegiert.
Hochspezialisierte Strafverteidiger
Spezialisten im Wirtschaftsstrafrecht mit ausgeprägter Erfahrung in komplexen Unternehmensverfahren.
500+ Fünf-Sterne-Bewertungen
Ihre persönlichen und fallbezogenen Informationen sind bei uns streng vertraulich geschützt.
30+ Jahre Erfahrung
Rechtliche Soforthilfe wann immer Sie uns brauchen, auch nachts und an Wochenenden.
Mehrsprachiges Team
Rechtliche Vertretung auf Deutsch, Englisch und weiteren Sprachen.
Bundesweite Vertretung
Vertretung vor allen deutschen Gerichten, vom Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof.
Häufig gestellte Fragen zur Unternehmensverteidigung

Sobald ein Ermittlungsverfahren absehbar ist, Anfragen von Behörden eingehen oder interne Hinweise auf mögliche Straftaten vorliegen. Auch angekündigte steuerliche Prüfungen können Anlass sein. Je früher eine Verteidigungsstrategie entwickelt wird, desto größer ist der Handlungsspielraum.
Durchsuchungen nach §§ 102, 103 StPO erfolgen auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses. Die Geschäftsleitung sollte den Beschluss herausgeben lassen, keine inhaltlichen Angaben machen und sofort anwaltliche Unterstützung anfordern. Unser Notfallteam begleitet vor Ort, dokumentiert den Ablauf und sichert die Rechte des Unternehmens und seiner Mitarbeiter.
Nach § 30 OWiG kann gegen ein Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt oder das Unternehmen bereichert wurde. Der Bußgeldrahmen reicht bei Straftaten bis zu 10 Millionen Euro, kombiniert mit der Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile nach § 17 Abs. 4 OWiG. Die Höhe kann sich durch Compliance-Nachweise und kooperatives Verhalten erheblich beeinflussen lassen.
Ja. Neben der strafrechtlichen Verantwortung kommen zivilrechtliche Ansprüche aus § 43 GmbHG und § 93 AktG in Betracht. Eine D&O-Versicherung deckt dabei nicht alle Risiken ab, insbesondere nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Wir koordinieren Strafverteidigung und organschaftliche Haftungsfragen, um Doppelbelastungen und widersprüchliche Strategien zu vermeiden.
§ 130 OWiG sanktioniert die Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn durch fehlende Kontrolle Straftaten im Unternehmen ermöglicht werden. Der Bußgeldrahmen reicht bis 1 Million Euro, kann bei vorsätzlichen Taten aber höher ausfallen. Nachweisbare Compliance-Strukturen sind oft der entscheidende Faktor bei der Bewertung dieser Vorwürfe.
Eine belastbare Untersuchung beginnt mit der Festlegung des Prüfgegenstands, der Sicherung digitaler und physischer Beweismittel und der rechtssicheren Mitarbeiterbefragung. Ergebnisse werden in einem verwertbaren Bericht dokumentiert, der Grundlage für arbeitsrechtliche, strafrechtliche oder zivilrechtliche Konsequenzen bildet. Entscheidend sind anwaltliche Leitung, dokumentierte Prozesse und Schutz der Vertraulichkeit.
Ja. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2017 (Az. 1 StR 265/16) ausdrücklich bestätigt, dass ein effizientes Compliance-Management bußgeldmindernd zu berücksichtigen ist. Auch Staatsanwaltschaften bewerten die Qualität der Compliance-Strukturen zunehmend bei Einstellungsentscheidungen und Sanktionsbemessung. Wir machen diese Strukturen im Verfahren nachweisbar geltend.
In geeigneten Fällen ja. Verfahrenseinstellungen nach §§ 153, 153a StPO gegen Auflagen und Bußgeldbescheide nach § 30 OWiG ohne Hauptverhandlung sind strategisch oft die bevorzugte Lösung. Gerade im Wirtschaftsstrafrecht gehört die Verhandlung über solche Wege zu den wichtigsten Aufgaben der Verteidigung und vermeidet Reputationsschäden einer öffentlichen Verhandlung.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten zum Betrieb eines internen Meldesystems und schützt Hinweisgeber vor Repressalien. Wir implementieren rechtskonforme Meldekanäle, schulen zuständige Personen und begleiten die Bearbeitung eingehender Meldungen. Gleichzeitig wahren wir die Rechte betroffener Personen, um rechtswidrige Eingriffe in beide Richtungen zu vermeiden.
Bei internationalen Sachverhalten koordinieren wir die Verteidigung mit Partnerkanzleien im Ausland und berücksichtigen Regelwerke wie den US Foreign Corrupt Practices Act, den UK Bribery Act oder die französische Sapin-II-Gesetzgebung. Rechtshilfeersuchen nach §§ 59 ff. IRG, europäische Ermittlungsanordnungen und parallele Verfahren in mehreren Jurisdiktionen werden in einer einheitlichen Strategie gebündelt. So verhindern wir, dass sich widersprüchliche Aussagen oder Offenlegungen in einem Staat nachteilig in einem anderen auswirken.


