
Cannabis-Anwalt: KCanG, Anbauvereinigungen & Medizinalcannabis
Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes hat sich in Deutschland ein hochregulierter Rechtsrahmen für den Umgang mit Cannabis etabliert, der Strafrecht, Verwaltungsrecht, Gesellschaftsrecht und regulatorisches Marktverständnis gleichermaßen erfordert. Vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch, um gemeinsam zu prüfen, wie Ihr Vorhaben im aktuellen Rechtsrahmen rechtssicher und wirtschaftlich sinnvoll aufgesetzt werden kann.
Jetzt Termin buchenUmfassende Rechtsberatung im dynamischen Cannabismarkt
Gründung und Erlaubnisantrag für Anbauvereinigungen
Die Gründung einer Anbauvereinigung nach dem KCanG geht deutlich über eine bloße Vereins- oder Genossenschaftseintragung hinaus. Erforderlich ist eine rechtlich und organisatorisch präzise abgestimmte Gesamtstruktur aus Satzung, Organaufbau, Standortkonzeption, Sicherungs- und Schutzmaßnahmen sowie vollständiger Antragsdokumentation. Nach § 11 Abs. 5 KCanG soll die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Eingang vollständiger Unterlagen entscheiden. Eine sorgfältig strukturierte Antragstellung trägt maßgeblich dazu bei, Bearbeitungszeiten zu verkürzen und zusätzliche Kosten zu vermeiden.
Medizinalcannabis als unternehmerisches Feld
Durch die Herauslösung von Medizinalcannabis aus dem BtMG hat sich ein dynamischer, jedoch weiterhin regulierter Markt entwickelt. Für Hersteller, Importeure, Großhändler, Apotheken und digitale Plattformen ergeben sich neue Möglichkeiten, die jedoch an strenge regulatorische Anforderungen geknüpft sind. Wir beraten zur rechtlichen Strukturierung von Geschäftsmodellen, zu Erlaubnisverfahren nach dem MedCanG, zur Gestaltung von Kooperationsverträgen sowie zu werberechtlichen Fragestellungen unter Berücksichtigung des Heilmittelwerbegesetzes.
Politische Rahmenbedingungen und strategische Planungssicherheit
Der Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung sieht eine ergebnisoffene Evaluation des KCanG vor, deren erster Zwischenbericht im Frühjahr 2026 erwartet wird (§ 43 KCanG). Unternehmen und Marktteilnehmer sollten daher nicht nur die aktuelle Rechtslage einhalten, sondern ihre Strukturen von Beginn an strategisch und anpassungsfähig ausrichten. Wir beobachten Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung kontinuierlich und unterstützen dabei, bestehende Strukturen so auszugestalten, dass auf gesetzgeberische Änderungen ohne Verzögerung reagiert werden kann.
Integrierte Expertise aus einer Hand
Cannabisrechtliche Mandate bewegen sich im Zusammenspiel von Strafrecht, Verwaltungsrecht, Gesellschaftsrecht, Bau- und Immissionsschutzrecht sowie regulatorischem Marktverständnis. GLADICA Rechtsanwälte verfügt über entsprechende Expertise und bietet eine umfassende Begleitung aus einer Hand, von der strategischen Erstberatung über die Antragstellung bis hin zur Vertretung in verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren.
Beratung, Antragstellung und Verteidigung im Cannabisrecht
Unsere Leistungen im Überblick
Strategische Beratung zu Geschäftsmodellen im Rahmen des KCanG und des MedCanG
Gründung eingetragener Anbauvereinigungen und Genossenschaften nach §§ 21 ff. BGB bzw. GenG
Antragstellung auf behördliche Erlaubnis nach § 11 KCanG einschließlich aller erforderlichen Nachweise
Erstellung und Optimierung von Gesundheits- und Jugendschutzkonzepten nach § 23 Abs. 6 KCanG
Entwicklung von Sicherungs- und Schutzmaßnahmenkonzepten nach § 22 KCanG
Satzungsgestaltung einschließlich mitgliedschaftsrechtlicher Regelungen nach § 16 KCanG
Prüfung der Zuverlässigkeit von Vorstandsmitgliedern nach § 12 KCanG
Beratung zu Standortfragen, insbesondere zur Einhaltung des Mindestabstands von 200 Metern nach § 11 Abs. 2 KCanG
Kommunikation mit Erlaubnisbehörden, Bezirksregierungen und Landesämtern
Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren bei Versagung oder Widerruf von Erlaubnissen
Begleitung von Medizinalcannabis-Vorhaben nach dem MedCanG einschließlich Apothekenkooperationen
Strafverteidigung bei Vorwürfen nach §§ 34, 35 KCanG oder nach dem BtMG
Rechtsrahmen im Überblick
Cannabisrechtliche Mandate bewegen sich im Zusammenspiel mehrerer parallel geltender Regelwerke. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist die zentrale Regelung seit April 2024 und umfasst privaten Eigenanbau, Anbauvereinigungen sowie Umgangsregeln. Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) regelt seit April 2024 medizinisches Cannabis, das nicht mehr dem BtMG unterfällt und neue Chancen für Hersteller, Großhändler, Apotheken und digitale Plattformen eröffnet. Das BtMG bleibt weiterhin anwendbar bei nicht erlaubtem Umgang außerhalb der Grenzen von KCanG und MedCanG.
Darüber hinaus sind Vereins- und Genossenschaftsrecht, Landesrecht und Verordnungen, Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht sowie Geldwäsche- und Gewerberecht relevante Parallelrechtsgebiete, die wir integriert für Sie koordinieren. Sorgfaltspflichten nach dem GwG sowie gewerbezentralregisterliche Nachweise nach § 150 GewO sind Bestandteil des Erlaubnisverfahrens.
Verteidigung bei Bußgeld- und Strafverfahren
Trotz der Teillegalisierung verbleibt ein erheblicher Bereich straf- und bußgeldbewehrter Verhaltensweisen. Die §§ 34, 35 KCanG erfassen insbesondere den unerlaubten Anbau, unzulässige Weitergaben, Verstöße gegen Werbe- und Sponsoringverbote sowie organisatorische Pflichtverletzungen innerhalb von Anbauvereinigungen. Das BtMG kann weiterhin zur Anwendung kommen, soweit Handlungen nicht vom Anwendungsbereich des KCanG oder des MedCanG erfasst sind.
Wir verteidigen Mandanten in sämtlichen Verfahrensstadien, von der ersten polizeilichen Maßnahme über das Ermittlungsverfahren bis hin zur Anklage und Hauptverhandlung. Ziel ist es, Verfahren wo rechtlich möglich frühzeitig zu beenden oder in streitigen Konstellationen einen Freispruch zu erreichen.
Der Erlaubnisantrag nach § 11 KCanG ist das Herzstück der Gründung einer Anbauvereinigung. Erforderlich sind neben der Satzung vollständige Angaben zu Vorstandsmitgliedern einschließlich Führungszeugnissen (§ 30 Abs. 5 BZRG) und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister, detaillierte Standortinformationen unter Nachweis der 200-Meter-Abstandsregel zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen, Angaben zu Anbauflächen und geplanten Mengen sowie die vollständigen Konzeptdokumente. In der Praxis führen unvollständige oder inkonsistente Anträge regelmäßig zu Nachforderungen und erheblichen Verzögerungen. Wir erstellen und strukturieren die gesamten Unterlagen vollständig und behördengerecht, um eine zügige Bescheidung nach der gesetzlichen Dreimonatsfrist zu ermöglichen.
Die rechtliche Organisation einer Anbauvereinigung als eingetragener nicht-wirtschaftlicher Verein oder Genossenschaft unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen. Nach § 1 Nr. 13 KCanG sind ausschließlich eingetragene nicht-wirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften berechtigt. Die Mitgliederzahl ist auf 500 Personen begrenzt; alle Mitglieder müssen volljährig sein und seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nachweisen. Wir gestalten die Satzung so, dass sie sowohl den Anforderungen des KCanG als auch des Vereins- oder Genossenschaftsrechts genügt, und strukturieren die Organe, Haftungsregelungen sowie die Aufnahme- und Ausschlussmodalitäten für Mitglieder rechtssicher.
Jede Anbauvereinigung muss nach § 22 KCanG ein Sicherungs- und Schutzmaßnahmenkonzept sowie nach § 23 Abs. 6 KCanG ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept vorlegen. Das Sicherungskonzept umfasst Maßnahmen zur Zutrittskontrolle, Diebstahlsicherung und ordnungsgemäßen Aufbewahrung des angebauten Cannabis. Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept regelt die Prävention von Suchtmittelmissbrauch, die Aufklärung der Mitglieder und den besonderen Schutz vulnerabler Personengruppen. Darüber hinaus ist nach § 23 Abs. 4 KCanG ein Präventionsbeauftragter zu benennen, dessen Qualifikation durch eine anerkannte Suchtpräventionsschulung nachzuweisen ist. Wir entwickeln alle Konzeptdokumente behördengerecht und stimmen diese mit den Anforderungen der zuständigen Erlaubnisbehörde ab.
Seit April 2024 unterliegt Medizinalcannabis dem MedCanG und nicht mehr dem BtMG. Medizinisches Cannabis wird als verschreibungspflichtiges Arzneimittel behandelt; Versandapotheken dürfen entsprechende Präparate abgeben. Für Hersteller, Importeure, Großhändler, Apotheken und digitale Plattformen ergeben sich neue Möglichkeiten mit spezifischen Erlaubnisanforderungen, Qualitäts- und Dokumentationspflichten sowie werberechtlichen Einschränkungen nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Wir beraten zur rechtlichen Strukturierung von Geschäftsmodellen, zur Gestaltung und Prüfung von Kooperationsverträgen zwischen Plattformbetreibern, Ärzten und Apotheken sowie zur Abstimmung mit zuständigen Behörden wie dem BfArM.
Gegen eine Versagung oder einen Widerruf der Erlaubnis stehen die üblichen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung, insbesondere Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht sowie bei besonderer Eilbedürftigkeit einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. In vielen Fällen lassen sich Versagungsgründe durch gezielte Nachbesserungen der Antragsdokumentation ausräumen, ohne dass ein vollständiges Klageverfahren erforderlich wird. Wir prüfen Bescheide sorgfältig auf Rechtsfehler, entwickeln eine strukturierte Rechtsbehelfs- und Nachbesserungsstrategie und führen Widerspruchs- sowie Klageverfahren mit dem Ziel der Erlaubniserteilung oder -wiederherstellung.
Die §§ 34, 35 KCanG erfassen insbesondere den unerlaubten Anbau, unzulässige Weitergaben, Verstöße gegen Werbe- und Sponsoringverbote sowie organisatorische Pflichtverletzungen innerhalb von Anbauvereinigungen. Das BtMG bleibt anwendbar, soweit Handlungen nicht vom Anwendungsbereich des KCanG oder MedCanG erfasst sind, insbesondere bei unerlaubtem Handel oder sonstigen nicht erlaubten Verkehrsvorgängen. Wir verteidigen Mandanten in sämtlichen Verfahrensstadien, von der ersten polizeilichen Maßnahme über Durchsuchung, Beschlagnahme und Vernehmung bis hin zur Anklage und Hauptverhandlung. Dabei entwickeln wir eine frühzeitige und konsistente Verteidigungsstrategie, die sowohl strafprozessuale als auch regulatorische Besonderheiten des KCanG und BtMG berücksichtigt, mit dem Ziel einer frühzeitigen Verfahrensbeendigung oder eines Freispruchs.
Warum Mandanten GLADICA Rechtsanwälte wählen
Cannabisrechtliche Mandate erfordern die Verbindung aus regulatorischem Verständnis, strafrechtlicher Erfahrung und unternehmerischem Gespür. Jedes Mandat wird persönlich durch erfahrene Rechtsanwälte betreut. Wir arbeiten diskret, strukturieren auch komplexe Projekte klar und denken konsequent über die Grenzen einzelner Rechtsgebiete hinaus. Kein Mandat wird an Berufsanfänger delegiert.
Hochspezialisierte Strafverteidiger
Erfahrene Anwälte mit spezialisierter Expertise in der Vertretung Geschädigter über alle Deliktsbereiche hinweg.
500+ Fünf-Sterne-Bewertungen
Ihre persönlichen und fallbezogenen Informationen sind bei uns streng vertraulich geschützt.
30+ Jahre Erfahrung
Rechtliche Soforthilfe wann immer Sie uns brauchen, auch nachts und an Wochenenden.
Mehrsprachiges Team
Rechtliche Vertretung auf Deutsch, Englisch und Russisch.
Bundesweite Vertretung
Vertretung vor allen deutschen Gerichten, vom Amtsgericht bis zum Oberlandesgericht.
Nach § 1 Nr. 13 KCanG sind ausschließlich eingetragene nicht-wirtschaftliche Vereine (§§ 21 ff. BGB) oder eingetragene Genossenschaften berechtigt. Einzelpersonen oder gewinnorientierte Gesellschaften können keine Anbauvereinigung betreiben. Die Mitgliederzahl ist nach § 16 KCanG auf 500 Personen begrenzt. Zudem müssen alle Mitglieder volljährig sein und seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
§ 11 Abs. 4 KCanG verlangt insbesondere die Satzung, Angaben zu den Vorstandsmitgliedern einschließlich Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister, Standortinformationen, Angaben zu Anbauflächen und geplanten Mengen, ein Sicherungskonzept (§ 22 KCanG), ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (§ 23 Abs. 6 KCanG) sowie Angaben zum Präventionsbeauftragten einschließlich Nachweis der erforderlichen Schulung. Wir erstellen und strukturieren die Unterlagen vollständig und behördengerecht.
Nach § 11 Abs. 5 KCanG soll die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Eingang vollständiger Unterlagen entscheiden. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Verzögerungen durch Nachforderungen. Eine sorgfältig vorbereitete und konsistente Antragstellung kann dazu beitragen, die Bearbeitungsdauer deutlich zu verkürzen.
Der Standort muss ein befriedetes Besitztum darstellen. Zudem ist ein Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen einzuhalten. Daneben sind bauplanungs-, immissionsschutz-, brandschutz- und arbeitsschutzrechtliche Anforderungen zu berücksichtigen, die unabhängig von der KCanG-Erlaubnis gelten. Wir koordinieren diese parallelen Verfahren, um eine rechtssichere Gesamtgenehmigung sicherzustellen.
Die Erlaubnis wird gemäß § 13 KCanG in der Regel auf sieben Jahre befristet. Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht sowie dem konkreten Verwaltungsaufwand und können im vier- bis fünfstelligen Bereich liegen. Im Rahmen eines Erstgesprächs geben wir eine belastbare Einschätzung der Gesamtprojektkosten.
Nach § 23 Abs. 4 KCanG ist jede Anbauvereinigung verpflichtet, einen Präventionsbeauftragten zu benennen. Dies kann ein Vorstandsmitglied oder eine externe Person sein. Die erforderliche Qualifikation ist durch die Teilnahme an einer anerkannten Suchtpräventionsschulung nachzuweisen. Wir unterstützen bei Auswahl, Bestellung und Nachweisführung.
§ 6 KCanG enthält ein weitreichendes Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen. Dieses erstreckt sich auch auf Internetauftritte, soziale Medien und sonstige Kommunikationsmaßnahmen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit (§ 36 KCanG) geahndet und im Erlaubnisverfahren negativ berücksichtigt werden. Wir prüfen Kommunikationsmaßnahmen auf rechtliche Zulässigkeit und entwickeln konforme Informationskonzepte.
Medizinalcannabis unterliegt seit April 2024 dem MedCanG und nicht mehr dem BtMG. Hersteller, Importeure, Großhändler und Apotheken bewegen sich in einem regulierten Markt mit spezifischen Erlaubnisanforderungen, Qualitäts- und Dokumentationspflichten sowie werberechtlichen Einschränkungen. Wir beraten zur rechtlichen Ausgestaltung von Geschäftsmodellen, zu Kooperationsstrukturen und zur Abstimmung mit zuständigen Behörden wie dem BfArM.
Gegen eine Versagung oder einen Widerruf stehen die üblichen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung, insbesondere Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht sowie bei besonderer Eilbedürftigkeit einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. In vielen Fällen lassen sich Versagungsgründe durch gezielte Nachbesserungen ausräumen. Wir prüfen Bescheide sorgfältig und führen Rechtsbehelfsverfahren strukturiert.
Für April 2026 ist nach § 43 KCanG ein Zwischenbericht zur Evaluation des Gesetzes vorgesehen, der insbesondere die Auswirkungen auf den Schwarzmarkt und die organisierte Kriminalität untersucht. Ein umfassender Evaluationsbericht ist bis April 2028 vorgesehen. Gesetzgeberische Anpassungen sind abhängig von den Ergebnissen möglich. Wir beobachten die Entwicklungen fortlaufend und informieren unsere Mandanten frühzeitig über relevante Änderungen.

