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GLADICA DIENSTLEISTUNG

Geschädigtenvertretung und Nebenklage im Strafverfahren

Als Geschädigter einer Straftat stehen Ihnen weitreichende Verfahrensrechte zu, die nur durch eine konsequente und fachkundige Wahrnehmung ihre volle Wirkung entfalten. Vereinbaren Sie jetzt ein vertrauliches Erstgespräch, damit wir gemeinsam prüfen, welche Schritte in Ihrem Fall die bestmögliche rechtliche Position sichern.

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LEISTUNGSÜBERSICHT

Strukturierte Interessenvertretung für Geschädigte im Strafverfahren

Ihre Rechte als Geschädigter in der StPO

Die Rechte von Geschädigten im Strafverfahren sind in den letzten Jahren deutlich gestärkt worden. Dazu gehören das Recht auf Auskunft über den Verfahrensstand (§ 406d StPO), Akteneinsicht (§ 406e StPO), anwaltliche Vertretung (§ 406f StPO) sowie die Möglichkeit psychosozialer Prozessbegleitung (§ 406g StPO). In der Praxis werden diese Rechte jedoch häufig nur eingeschränkt genutzt. Wir sorgen dafür, dass Sie frühzeitig über alle Möglichkeiten informiert sind und wichtige Entscheidungen im Verfahren nicht ohne Ihre Beteiligung getroffen werden.

Nebenklage als aktive Einflussposition

Die Nebenklage stärkt die Stellung des Geschädigten im Strafverfahren erheblich und macht ihn vom Zeugen zum eigenständigen Verfahrensbeteiligten. Nach § 397 StPO stehen dem Nebenkläger eigene Fragerechte, Beweisantragsrechte (§ 244 StPO), Anwesenheitsrechte während der gesamten Hauptverhandlung sowie das Recht zu, im Schlussvortrag eine eigene Bewertung des Tatgeschehens abzugeben. Wir verstehen die Nebenklage nicht als bloße Formalie, sondern nutzen sie gezielt als Instrument zur Einflussnahme auf Sachverhaltsaufklärung, rechtliche Bewertung und Anspruchsdurchsetzung.

Adhäsionsverfahren und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche

Über das Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO können zivilrechtliche Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend gemacht und tituliert werden. Das Strafgericht entscheidet dabei zugleich über Schadensersatz nach § 823 BGB und Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB. Der erlangte Titel ist wie ein zivilrechtliches Urteil vollstreckbar und nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB 30 Jahre durchsetzbar, auch wenn der Täter zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht leistungsfähig ist.

Strafrechtliche Präzision und persönliche Sensibilität

Die Anwältinnen und Anwälte von GLADICA vertreten Geschädigte in allen Verfahrensstadien und setzen deren Rechte gegenüber Staatsanwaltschaften und Gerichten strukturiert und durchsetzungsstark durch. Wir sichern Ihre Beteiligungsrechte nach §§ 395 ff. StPO und achten zugleich darauf, dass Sie im Verfahren nicht unnötig belastet werden. Unsere Tätigkeit verbindet strafrechtliche Präzision mit einer vorausschauenden Verfahrensstrategie und einem sensiblen Umgang in persönlich belastenden Situationen.

UNSERE LEISTUNGEN

Umfassende Begleitung für Geschädigte im Strafverfahren

Unsere Leistungen im Überblick

  • Vertrauliche Erstberatung zu Verfahrensrechten und Handlungsoptionen

  • Anschluss als Nebenkläger nach § 395 StPO sowie Wahrnehmung der Rechte nach § 397 StPO

  • Akteneinsicht für Verletzte nach § 406e StPO zur umfassenden Information über den Verfahrensstand

  • Beistandsvertretung nach § 406f StPO auch ohne förmlichen Nebenklageanschluss

  • Beantragung der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 397a StPO bei schwerwiegenden Delikten

  • Führung von Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche

  • Begleitung bei polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen

  • Vermittlung und Koordination psychosozialer Prozessbegleitung nach § 406g StPO

  • Vorgehen gegen ungerechtfertigte Einstellungen durch Beschwerde sowie Klageerzwingungsverfahren nach §§ 172 ff. StPO

  • Anträge auf frühzeitige richterliche Vernehmungen (§ 168c StPO), Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten (§§ 247, 247a StPO) sowie Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 171b GVG)

Opferschutz und schonende Vernehmung

Vernehmungen gehören zu den belastendsten Situationen im Strafverfahren. Wir bereiten Mandanten umfassend vor, begleiten sie bei polizeilichen und gerichtlichen Terminen und achten konsequent auf die Einhaltung der gesetzlichen Schutzvorschriften. Dazu gehören der Schutz vor unzulässigen Fragen zum persönlichen Lebensbereich (§ 68a StPO), der Ausschluss der Öffentlichkeit bei besonders sensiblen Aussagen (§ 171b GVG) sowie die Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 247 StPO) oder per Bild- und Tonübertragung (§ 247a StPO).

Ergänzend koordinieren wir bei Bedarf die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g StPO, die eine professionelle Unterstützung durch speziell geschulte Fachkräfte sicherstellt. Wir setzen alle verfügbaren Schutzmechanismen gezielt ein, damit Sie im Verfahren nicht unnötig belastet werden und Ihre Aussage unter bestmöglichen Bedingungen erfolgt.

Nebenklageberechtigung und Beiordnung auf Staatskosten

Nebenklageberechtigt sind nach § 395 StPO insbesondere Geschädigte bei Sexualstraftaten (§§ 174 ff. StGB), Körperverletzungsdelikten (§§ 223 ff. StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Nachstellung (§ 238 StGB) sowie Angehörige bei Tötungsdelikten. In weiteren Fällen kann sich die Berechtigung aus besonderen Umständen ergeben.

Bei schwerwiegenden Delikten im Sinne des § 397a StPO kann dem Nebenkläger auf Antrag ein Rechtsanwalt auf Staatskosten beigeordnet werden, sodass eine professionelle Vertretung unabhängig von der wirtschaftlichen Situation gewährleistet ist. Wir prüfen im Erstgespräch, ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, und stellen alle erforderlichen Anträge fristgerecht.

In allen Deliktsfeldern, in denen professionelle Begleitung einen Unterschied macht, stehen erfahrene Anwältinnen und Anwälte für Sie bereit.
Typische Deliktsbereiche unserer Opfervertretung

Wir vertreten Geschädigte bei Körperverletzungsdelikten nach §§ 223 ff. StGB, gefährlicher und schwerer Körperverletzung sowie bei Tötungsdelikten, bei denen Angehörige nach § 395 Abs. 2 StPO als Nebenkläger auftreten können. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der frühzeitigen Sicherung von Verletzungsdokumentation, ärztlichen Befunden und Zeugenaussagen als Grundlage für das Adhäsionsverfahren. Wir machen Schadensersatz, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld bereits im Strafverfahren geltend und vermeiden so einen gesonderten Zivilprozess.

Die Vertretung bei Delikten nach §§ 174 ff. StGB erfordert besondere Diskretion, Erfahrung und Einfühlungsvermögen. Wir koordinieren unsere Tätigkeit eng mit psychosozialer Prozessbegleitung nach § 406g StPO und stellen gezielte Schutzanträge, insbesondere auf Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 171b GVG), Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 247 StPO) oder per Bild- und Tonübertragung (§ 247a StPO). Bei schwerwiegenden Sexualstraftaten kommt regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Staatskosten nach § 397a StPO in Betracht.

Nachstellung nach § 238 StGB und Verstöße gegen Schutzanordnungen nach § 4 GewSchG treten häufig in Verbindung mit Körperverletzungs- oder Bedrohungsdelikten nach § 241 StGB auf. Wir sichern frühzeitig alle relevanten Beweise, beantragen gerichtliche Schutzmaßnahmen und vertreten Sie konsequent als Nebenkläger, wenn die Voraussetzungen des § 395 StPO erfüllt sind. Parallel prüfen wir zivilrechtliche Ansprüche und deren Geltendmachung im Adhäsionsverfahren, um eine umfassende Interessenvertretung zu gewährleisten.

Bei Betrug nach § 263 StGB, Untreue nach § 266 StGB, Anlagebetrug und Korruption nach §§ 299 ff. StGB sowie Vermögensdelikten wie Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB) liegt der Schwerpunkt unserer Tätigkeit auf der konsequenten Schadenswiedergutmachung. Wir berechnen den entstandenen Schaden präzise, machen diesen im Adhäsionsverfahren geltend und koordinieren parallel zivilrechtliche Ansprüche. Dabei berücksichtigen wir auch etwaige Ansprüche gegen Dritte sowie staatliche Entschädigungsmechanismen.

Bei Cyberkriminalität vertreten wir Geschädigte bei Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a, 202b StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB), Datenveränderung und Computersabotage (§§ 303a, 303b StGB). Typische Fallkonstellationen sind Phishing-Angriffe im Online-Banking, gehackte E-Mail- oder Social-Media-Accounts, unbefugte Zugriffe auf Unternehmenssysteme sowie betrügerische Online-Kommunikation, etwa in sogenannten Love-Scam-Fällen. Wir sichern digitale Beweismittel, koordinieren IT-forensische Expertise und setzen Schadensersatzansprüche strukturiert im Strafverfahren durch.

Bei Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, Nötigung nach § 240 StGB und Bedrohung nach § 241 StGB vertreten wir Geschädigte sowohl im Strafverfahren als auch bei der parallelen Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Wir sichern frühzeitig alle relevanten Beweise, stellen Schutzanträge und prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Nebenklageanschluss nach § 395 StPO erfüllt sind. Schmerzensgeld, Verdienstausfall und sonstige aus der Tat resultierende Schäden machen wir gezielt im Adhäsionsverfahren geltend.

WARUM GLADICA WÄHLEN

Warum Mandanten GLADICA Rechtsanwälte wählen

Opfervertretung verlangt juristische Präzision, strategisches Denken und persönliche Sensibilität gleichermaßen. Jedes Mandat wird persönlich durch erfahrene Anwältinnen und Anwälte betreut. Wir arbeiten diskret, kommunizieren klar und setzen uns mit Nachdruck für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Kein Mandat wird an Berufsanfänger delegiert.

Hochspezialisierte Strafverteidiger

Erfahrene Anwälte mit spezialisierter Expertise in der Vertretung Geschädigter über alle Deliktsbereiche hinweg.

500+ Fünf-Sterne-Bewertungen

Ihre persönlichen und fallbezogenen Informationen sind bei uns streng vertraulich geschützt.

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Rechtliche Soforthilfe wann immer Sie uns brauchen, auch nachts und an Wochenenden.

Mehrsprachiges Team

Rechtliche Vertretung auf Deutsch, Englisch und Russisch.

Bundesweite Vertretung

Vertretung vor allen deutschen Gerichten, vom Amtsgericht bis zum Oberlandesgericht.

FAQ

Häufige Fragen zur Geschädigtenvertretung

Bereits vor der ersten Aussage bei Polizei oder Staatsanwaltschaft. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass Ihre Aussage präzise dokumentiert wird, Ihre Rechte gewahrt bleiben und der Sachverhalt strategisch günstig in das Ermittlungsverfahren eingebracht wird. Je früher wir eingebunden sind, desto größer ist der Einfluss auf den weiteren Verfahrensverlauf.

Der Verletztenbeistand nach § 406f StPO steht jedem Verletzten offen und gewährt grundlegende Begleit- und Informationsrechte. Die Nebenklage nach § 395 StPO ist bei bestimmten Delikten möglich und verleiht dem Geschädigten den Status eines eigenständigen Verfahrensbeteiligten mit eigenen Frage-, Beweisantrags- und Mitwirkungsrechten. Für die aktive Einflussnahme auf das Verfahren ist die Nebenklage daher deutlich wirkungsvoller.

Bei schwerwiegenden Delikten nach § 397a StPO kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Staatskosten in Betracht, insbesondere bei Sexualstraftaten, Gewalt- und Tötungsdelikten. Im Übrigen prüfen wir, ob Kosten im Falle einer Verurteilung dem Täter auferlegt werden oder andere Kostentragungsmechanismen greifen. Die konkrete Kostensituation erläutern wir transparent im Erstgespräch.

Nebenklageberechtigt sind nach § 395 StPO insbesondere Geschädigte bei Sexualstraftaten (§§ 174 ff. StGB), Körperverletzungsdelikten (§§ 223 ff. StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Nachstellung (§ 238 StGB) sowie Angehörige bei Tötungsdelikten. In weiteren Fällen kann sich die Berechtigung aus besonderen Umständen ergeben, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Nach § 406e StPO kann ein Rechtsanwalt für den Verletzten Akteneinsicht nehmen, bei nebenklagefähigen Delikten regelmäßig ohne weitere Voraussetzungen, im Übrigen bei berechtigtem Interesse. Die Akteneinsicht ermöglicht eine fundierte Einschätzung des Ermittlungsstands, der Beweislage und möglicher Ansatzpunkte für weiteres Vorgehen.

Im Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO können zivilrechtliche Ansprüche, etwa Schadensersatz und Schmerzensgeld, unmittelbar im Strafverfahren geltend gemacht werden. Das Strafgericht entscheidet zugleich über diese Ansprüche, sodass ein gesonderter Zivilprozess häufig vermieden werden kann. Der erlangte Titel ist wie ein zivilgerichtliches Urteil vollstreckbar und nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB 30 Jahre durchsetzbar.

Je nach Konstellation nutzen wir alle verfügbaren Schutzmechanismen: Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 171b GVG), Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 247 StPO) oder per Bild- und Tonübertragung (§ 247a StPO) sowie Schutz vor unzulässigen Fragen zum persönlichen Lebensbereich (§ 68a StPO). Ergänzend koordinieren wir die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g StPO.

Gegen Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO kann Beschwerde eingelegt werden. Bleibt diese erfolglos, besteht die Möglichkeit eines Klageerzwingungsverfahrens nach §§ 172 ff. StPO vor dem Oberlandesgericht. Wir prüfen jede Einstellung sorgfältig und leiten erforderliche Schritte fristgerecht ein.

Auch bei derzeit fehlender Leistungsfähigkeit kann die Titulierung sinnvoll sein, da entsprechende Ansprüche 30 Jahre vollstreckbar bleiben (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Bei späterer wirtschaftlicher Verbesserung können diese durchgesetzt werden. Zudem prüfen wir mögliche Ansprüche gegen Dritte sowie staatliche Entschädigungsmechanismen.

Nach der ersten Kontaktaufnahme verschaffen wir uns kurzfristig einen Überblick über den Verfahrensstand und entwickeln eine klare Strategie für das weitere Vorgehen. Wir übernehmen die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, stellen erforderliche Anträge und halten Sie über alle wesentlichen Entwicklungen auf dem Laufenden. Sie wissen jederzeit, wo das Verfahren steht und welche nächsten Schritte erfolgen.

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