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GLADICA DIENSTLEISTUNG

Abwehr von Schadensersatzansprüchen und Organhaftung

Schadensersatzforderungen treffen Privatpersonen, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder oft ohne Vorwarnung und können schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Vereinbaren Sie jetzt ein vertrauliches Erstgespräch, bevor Sie Stellungnahmen abgeben oder Schriftsätze beantworten.

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LEISTUNGSÜBERSICHT

Präzise Haftungsverteidigung für Privatpersonen und Organmitglieder

Typische Anspruchsgrundlagen im Überblick

Haftungsvorwürfe stützen sich auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen, die jeweils eigene Verteidigungsansätze erfordern. Wir analysieren jeden Anspruch präzise – ob deliktische Haftung nach § 823 BGB, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB, bereicherungsrechtliche Rückforderungen nach § 812 BGB oder Organhaftung nach § 43 GmbHG und § 93 AktG – und entwickeln unsere Strategie entlang der rechtlichen und tatsächlichen Angriffspunkte.

Business Judgment Rule und Haftungsbefreiung

Die Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG) schützt Vorstandsmitglieder bei unternehmerischen Entscheidungen, wenn diese auf angemessener Informationsgrundlage, ohne eigene Interessen und zum Wohl der Gesellschaft getroffen wurden. Wir dokumentieren Entscheidungsprozesse so, dass sich die Voraussetzungen nachträglich belastbar nachweisen lassen, und ergänzen dies durch klassische Verteidigungslinien wie fehlendes Verschulden (§ 276 BGB), Mitverschulden (§ 254 BGB) und fehlende Kausalität.

D&O-Versicherung und Deckungsmaximierung

Die D&O-Versicherung ist für Organmitglieder häufig die zentrale Absicherung gegen Haftungsansprüche. Wir prüfen den Deckungsumfang anhand der Versicherungsbedingungen, stellen die fristgerechte Anzeige des Versicherungsfalls sicher und setzen Deckung auch gegenüber ablehnenden Versicherern durch. Dabei gestalten wir die Schadensmeldung so, dass der Versicherungsschutz möglichst erhalten bleibt.

Haftungsverteidigung mit strafrechtlicher Erfahrung

Schadensersatzansprüche entstehen häufig im Anschluss an Strafverfahren oder werden parallel dazu geltend gemacht. GLADICA Rechtsanwälte verteidigt Mandanten gegen Schadensersatzforderungen mit derselben Präzision wie im Strafverfahren. Wir analysieren die Anspruchsgrundlagen, koordinieren parallel geführte Verfahren und setzen uns konsequent für die Begrenzung oder Abwehr von Ansprüchen ein.

UNSERE LEISTUNGEN

Umfassende Verteidigung gegen Haftungsansprüche

Unsere Leistungen im Überblick

  • Juristische Prüfung geltend gemachter Ansprüche, insbesondere zu Haftungsvoraussetzungen, Schadenshöhe und Kausalität

  • Entwicklung einer abgestimmten Verteidigungsstrategie unter Berücksichtigung paralleler Straf- und Zivilverfahren

  • Koordination und strategische Steuerung paralleler Verfahren (einschließlich Aussetzung nach § 149 ZPO)

  • Abwehr unberechtigter oder überhöhter Forderungen, insbesondere bei Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen (§§ 823, 253 BGB)

  • Prüfung und Geltendmachung haftungsbegrenzender Einwendungen (z. B. Mitverschulden, fehlende Kausalität, rechtmäßiges Alternativverhalten)

  • Verhandlung außergerichtlicher Einigungen zur wirtschaftlich sinnvollen Streitbeilegung (§ 779 BGB)

  • Prüfung und Durchsetzung von Versicherungsschutz (insbesondere private Haftpflichtversicherungen und D&O)

  • Prüfung und Erhebung von Verjährungseinreden (§§ 195, 199 BGB)

  • Verteidigung von Geschäftsführern und Organmitgliedern bei Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit unternehmerischen Entscheidungen, einschließlich Anwendung der Business Judgment Rule

Koordination zwischen Straf- und Zivilverfahren

Parallel laufende Straf- und Zivilverfahren erfordern eine integrierte Gesamtstrategie. Aussagen im Zivilverfahren können strafrechtlich verwertet werden; umgekehrt entfalten Feststellungen im Strafverfahren erhebliche Wirkung im Zivilprozess. Wir stimmen daher sämtliche Stellungnahmen, Einlassungen und Verhandlungspositionen über beide Verfahrensstränge hinweg eng aufeinander ab.

Unbedachte Einlassungen im Zivilverfahren können die Verteidigung im Strafverfahren erheblich beeinträchtigen. Wir nutzen die Erkenntnisse aus den Ermittlungsakten gezielt für die zivilrechtliche Verteidigung und vermeiden widersprüchliche oder nachteilige Festlegungen. In geeigneten Fällen kommt auch eine Aussetzung des Zivilverfahrens nach § 149 ZPO in Betracht.

Verjährung und prozessuale Einwendungen

Viele Haftungsansprüche scheitern bereits an Verjährung oder formellen Einwendungen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 BGB). In bestimmten Konstellationen gelten längere Fristen, etwa fünf Jahre nach § 43 Abs. 4 GmbHG oder zehn Jahre nach § 93 Abs. 6 AktG.

Wir prüfen jede Inanspruchnahme systematisch auf Verjährung, fehlende Anspruchsberechtigung, formelle Voraussetzungen und sonstige Einwendungen und nutzen diese gezielt zur Anspruchsabwehr.

Jeder Anspruch erfordert eine präzise Analyse der Haftungsvoraussetzungen und eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.
Typische Haftungsgrundlagen und unsere Verteidigungsansätze

Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB setzen die Verletzung eines absoluten Rechtsguts wie Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum voraus. § 823 Abs. 2 BGB erweitert die Haftung auf Verstöße gegen Schutzgesetze, etwa § 263 StGB (Betrug) oder § 266 StGB (Untreue). Typisch sind Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen nach Straftaten, die parallel zum Strafverfahren geltend gemacht werden. Wir prüfen Kausalität, Verschulden, Schadenshöhe und Mitverschulden nach § 254 BGB und entwickeln eine Verteidigungsstrategie, die beide Verfahren berücksichtigt.

§ 826 BGB betrifft Fälle, in denen jemand einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Solche Ansprüche werden häufig bei schwerwiegenden Vorwürfen wie gezielter Täuschung oder sittenwidrigen Geschäftspraktiken geltend gemacht. Sie sind mit hohen wirtschaftlichen Risiken verbunden und regelmäßig nicht versichert, da Vorsatz den Versicherungsschutz ausschließt. Wir prüfen das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen, insbesondere die Sittenwidrigkeit und den Vorsatz, und entwickeln gezielte Verteidigungslinien.

Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber persönlich, wenn sie ihre Pflichten verletzen und ihr hierdurch ein Schaden entsteht. Besonderheit: Die Darlegungs- und Beweislast ist teilweise zugunsten der Gesellschaft verschoben, was die Verteidigung anspruchsvoll macht. Maßgeblich sind Sorgfaltspflichten, Compliance-Anforderungen und wirtschaftliche Entscheidungen. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre nach § 43 Abs. 4 GmbHG. Wir prüfen Pflichtverletzung, Kausalität und Verschulden und setzen die Business Judgment Rule ein, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Vorstandsmitglieder haften der Aktiengesellschaft gegenüber persönlich bei Pflichtverletzungen, insbesondere im Zusammenhang mit unternehmerischen Entscheidungen, Compliance-Fragen oder risikobehafteten Transaktionen. Die Beweislastumkehr nach § 93 Abs. 2 S. 2 AktG stärkt die Position der Gesellschaft erheblich. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre nach § 93 Abs. 6 AktG. Die Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG) bietet Schutz, wenn die Entscheidung auf angemessener Informationsgrundlage, ohne Interessenkonflikt und zum Wohl der Gesellschaft getroffen wurde.

Aufsichtsratsmitglieder haften nach § 116 i. V. m. § 93 AktG bei Pflichtverletzungen ihrer Überwachungsfunktion. Typische Haftungsrisiken entstehen bei unzureichender Überwachung des Vorstands, bei Verstößen gegen Zustimmungsvorbehalte oder bei fehlerhaften Berichten an die Hauptversammlung. Auch hier gilt die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 93 Abs. 6 AktG. Wir prüfen den Umfang der Überwachungspflicht, die konkrete Pflichtverletzung und die Kausalität für den eingetretenen Schaden.

Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB entstehen typischerweise bei angeblich rechtsgrundlosen Zahlungen, streitigen Vermögensverschiebungen oder Fehlüberweisungen. Im Unterschied zur deliktischen Haftung kommt es hier nicht auf Verschulden an, sondern auf das Fehlen eines rechtlichen Grundes für die Vermögensverschiebung. Wir prüfen, ob ein rechtlicher Grund für die Zahlung oder Leistung bestand, und setzen soweit möglich die Einrede der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) sowie sonstige Einwendungen ein.

WARUM GLADICA WÄHLEN

Warum Mandanten GLADICA Rechtsanwälte wählen

Haftungsverteidigung erfordert die Verbindung von strafrechtlicher Erfahrung und fundierter Kenntnis des Schadensersatz- und Haftungsrechts. Gerade bei parallelen Straf- und Zivilverfahren ist ein abgestimmtes Vorgehen entscheidend. Wir arbeiten diskret, denken verfahrensübergreifend und behalten sowohl die strafrechtlichen Risiken als auch die zivilrechtlichen Folgen konsequent im Blick. Kein Mandat wird an Berufsanfänger delegiert.

Hochspezialisierte Strafverteidiger

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FAQ

Häufige Fragen zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen und Organhaftung

Eine Haftung setzt in der Regel voraus, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, ein Schaden entstanden ist und ein ursächlicher Zusammenhang besteht (§ 823 BGB). Bei strafrechtlichen Vorwürfen werden solche Ansprüche häufig parallel geltend gemacht. Viele Forderungen scheitern jedoch bereits an fehlender Kausalität, Mitverschulden oder überhöhter Schadensberechnung.

Organmitglieder haften persönlich, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben und der Gesellschaft hierdurch ein Schaden entsteht. Maßgeblich sind insbesondere Sorgfaltspflichten, Compliance-Anforderungen und wirtschaftliche Entscheidungen. Die Darlegungs- und Beweislast ist teilweise zugunsten der Gesellschaft verschoben, was die Verteidigung anspruchsvoll macht.

Unternehmerische Entscheidungen, die ohne Interessenkonflikt, auf angemessener Informationsgrundlage und zum Wohl der Gesellschaft getroffen werden, sind haftungsrechtlich geschützt (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG). Auch ein späterer wirtschaftlicher Misserfolg begründet dann keine Haftung. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen.

Private Haftpflichtversicherungen oder D&O-Policen können Schadensersatzansprüche abdecken. Bei Vorsatzvorwürfen besteht jedoch regelmäßig kein endgültiger Versicherungsschutz. Solange diese nicht feststehen, übernehmen Versicherer häufig die Abwehrkosten. Wir stellen sicher, dass Deckung nicht durch unbedachte Angaben gefährdet wird.

Zivilrechtliche Einlassungen können im Strafverfahren verwendet werden. Daher sollten Stellungnahmen stets abgestimmt erfolgen. Wir koordinieren das Vorgehen über beide Verfahren hinweg und nutzen das Aussageverhalten strategisch, um Nachteile zu vermeiden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§§ 195, 199 BGB). In besonderen Fällen, etwa bei Organhaftung, gelten längere Fristen. Eine frühzeitige Verjährungsprüfung ist oft ein entscheidender Ansatzpunkt der Verteidigung.

§ 826 BGB betrifft vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und wird häufig bei schwerwiegenden Vorwürfen eingesetzt. Solche Ansprüche sind mit hohen Risiken verbunden und regelmäßig nicht versichert, weshalb eine konsequente Verteidigung besonders wichtig ist.

Schadensersatzforderungen sind häufig zu hoch angesetzt oder nicht vollständig begründet. Wir prüfen die Schadensberechnung, setzen Einwendungen wie Mitverschulden (§ 254 BGB) ein und reduzieren Ansprüche auf ein rechtlich vertretbares Maß oder wehren sie vollständig ab.

In vielen Fällen übernimmt die Haftpflichtversicherung nicht nur die Zahlung berechtigter Ansprüche, sondern auch die Abwehr unberechtigter Forderungen. Das gilt insbesondere bei Verkehrsunfällen oder alltäglichen Schadensfällen. Entscheidend ist, dass der Versicherungsfall korrekt und frühzeitig gemeldet wird. Wir stimmen das Vorgehen mit der Versicherung ab und sorgen dafür, dass Ihre Verteidigungsposition gewahrt bleibt.

Je früher, desto besser. Bereits bei ersten Vorwürfen oder Anspruchsanmeldungen werden entscheidende Weichen gestellt. Frühzeitige anwaltliche Begleitung verhindert nachteilige Einlassungen und schafft strategischen Handlungsspielraum.

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