
Strafanzeige mit anwaltlicher Expertise erstatten
Von der Beweissicherung bis zur Nebenklage vertreten wir Ihre Interessen als Geschädigter konsequent und präzise. Vereinbaren Sie jetzt ein vertrauliches Erstgespräch, bevor Sie selbst Anzeige erstatten.
Jetzt Termin buchenAnwaltliche Anzeigeerstattung, der Sie vertrauen können

Fundierte Strafanzeige nach § 158 StPO
Wer Opfer einer Straftat geworden ist, hat nach § 158 StPO das Recht, Anzeige zu erstatten. GLADICA Rechtsanwälte erstellt umfassende Strafanzeigen, die präzise juristische Subsumtion mit einer strukturierten Darstellung der Beweissituation verbinden.
Systematische Beweissicherung vor der Anzeigeerstattung
Der Fortgang eines Ermittlungsverfahrens hängt maßgeblich von der Qualität der verfügbaren Beweise ab. Wir sichern vor Einreichung systematisch alle relevanten Beweismittel: Dokumente, digitale Spuren, Chatverläufe, Transaktionsdaten und Zeugenangaben.
Konsequente Verfahrensbegleitung als Geschädigter
Wir begleiten Sie von der Anzeigeerstattung bis zur gerichtlichen Entscheidung. Dabei übernehmen wir die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft (§ 161 StPO), prüfen die Zulassung der Nebenklage (§§ 395 ff. StPO) und nutzen das Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO).
Von der Anzeige bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche
Unsere Arbeit verbindet präzise juristische Subsumtion mit konsequenter Verfahrensbegleitung, von der Anzeige bis zur gerichtlichen Entscheidung und der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB. Kein Mandat wird an Berufsanfänger delegiert.
Umfassende Begleitung bei der Strafanzeige
Unsere Leistungen bei der Anzeigeerstattung
Vertrauliche Erstbewertung von Sachverhalt und Erfolgsaussichten
Erstellung juristisch fundierter Strafanzeigen (§ 158 StPO)
Einbindung von Sachverständigen und IT-Forensik
Kommunikation mit Staatsanwaltschaft (§ 161 StPO)
Begleitung polizeilicher Vernehmungen als anwaltlicher Beistand (§ 163 StPO)
Prüfung der Zulassung der Nebenklage und Anschluss als Nebenkläger (§§ 395 ff. StPO)
Akteneinsicht (§ 406e StPO)
Prüfung und Durchführung von Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO)
Durchsetzung von Schadensersatz und Schmerzensgeld (§§ 823, 253 BGB)
Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO)
Warum eine anwaltliche Strafanzeige Ihre Erfolgsaussichten erhöht
Eine anwaltlich erstellte Strafanzeige stellt den Sachverhalt strukturiert dar, ordnet ihn rechtlich ein und verknüpft ihn systematisch mit den vorhandenen Beweismitteln. Dadurch werden relevante Tatsachen, rechtliche Gesichtspunkte und mögliche Ermittlungsansätze klar herausgearbeitet. Gerade bei komplexen oder vielschichtigen Sachverhalten trägt eine präzise und durchdachte Darstellung dazu bei, dass alle entscheidungserheblichen Aspekte vollständig berücksichtigt werden.
Befinden sich wichtige Beweise bei anderen Personen oder Unternehmen, gestalten wir die Anzeige so, dass Polizei und Staatsanwaltschaft diese gezielt anfordern und sichern können (§§ 94 ff. StPO). Diese strukturierte Vorarbeit trägt dazu bei, Beweismittel frühzeitig zu sichern und ihre Verwertbarkeit im weiteren Verfahren zu gewährleisten.
Nebenklage, Adhäsionsverfahren und Klageerzwingung
Als Nebenkläger erhalten Sie weitreichende Beteiligungsrechte im Strafverfahren. Die Nebenklage (§§ 395 ff. StPO) ermöglicht es, aktiv auf das Verfahren einzuwirken, etwa durch eigene Beweisanträge (§ 244 StPO), Fragerechte in der Hauptverhandlung sowie das Recht auf Anwesenheit bei den Verhandlungsterminen. Parallel prüfen wir das Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO), mit dem zivilrechtliche Ansprüche bereits im Strafverfahren geltend gemacht und tituliert werden können.
Stellt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ein, ist dies nicht zwingend endgültig. Gegen eine Einstellung kann zunächst Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt werden. Bleibt diese erfolglos, besteht die Möglichkeit, über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein Klageerzwingungsverfahren nach §§ 172 ff. StPO einzuleiten.
Wir erstatten Anzeigen bei allen praxisrelevanten Wirtschaftsdelikten. Betrug nach § 263 StGB und Untreue nach § 266 StGB zählen ebenso zu unserer Anzeigepraxis wie Insolvenzdelikte sowie Pflichtverletzungen im Unternehmenskontext. Die strukturierte Darstellung von Schadensverläufen, Buchhaltungsunterlagen und digitalen Kommunikationsspuren ist bei diesen Delikten von besonderer Bedeutung für den Ermittlungserfolg.
Bei Vermögens- und Eigentumsdelikten sichern wir vor Anzeigeerstattung systematisch alle relevanten Nachweise. Diebstahl nach § 242 StGB, Unterschlagung nach § 246 StGB sowie Hehlerei und Geldwäsche nach § 261 StGB erfordern eine präzise Darstellung von Tatumständen, Schadenssummen und Beweisspuren, damit Polizei und Staatsanwaltschaft gezielt ermitteln können.
Gewaltdelikte verlangen bei der Anzeigeerstattung besondere Sorgfalt bei der Beweissicherung. Körperverletzungsdelikte nach §§ 223 ff. StGB, Freiheitsberaubung nach § 239 StGB sowie versuchte Tötungsdelikte erfordern eine lückenlose Dokumentation von Verletzungen, Tatortumständen und Zeugenaussagen. Wir bereiten die Anzeige so auf, dass alle entscheidungserheblichen Aspekte vollständig und verwertbar vorliegen.
Beleidigung nach § 185 StGB, üble Nachrede nach § 186 StGB, Verleumdung nach § 187 StGB und Bedrohung nach § 241 StGB betreffen häufig digitale Kanäle wie soziale Medien, Messenger-Dienste oder E-Mail. Wir sichern digitale Beweismittel rechtssicher, ordnen die Äußerungen strafrechtlich ein und erstatten eine strukturierte Anzeige, die auch anonyme oder pseudonyme Täter identifizierbar macht.
Nachstellung nach § 238 StGB sowie Verstöße gegen Schutzanordnungen nach § 4 GewSchG treten häufig in Verbindung mit Körperverletzungs- oder Bedrohungsdelikten auf. Sexualstraftaten nach §§ 174 ff. StGB erfordern besondere Diskretion und Erfahrung. Wir begleiten Sie auf Wunsch zu Vernehmungen und Gerichtsterminen und prüfen geeignete Schutzmaßnahmen, etwa den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b GVG oder eine Videovernehmung nach § 247a StPO.
Cyberkriminalität erfordert spezialisierte IT-Forensik und eine präzise rechtliche Einordnung. Ausspähen von Daten nach § 202a StGB, Computerbetrug nach § 263a StGB und die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB sowie die missbräuchliche Nutzung personenbezogener Daten werden von uns mit Einbindung von IT-Sachverständigen angezeigt. Wir gestalten die Anzeige so, dass Ermittlungsbehörden digitale Spuren gezielt sichern können.
Warum Mandanten GLADICA Rechtsanwälte wählen
Als Geschädigter benötigen Sie eine rechtliche Vertretung, die juristische Präzision mit strategischem Blick und persönlicher Sensibilität verbindet. Unsere Mandanten schätzen die klare Kommunikation, eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten und ein strukturiertes Vorgehen im Verfahren. Kein Mandat wird an Berufsanfänger delegiert.
Hochspezialisierte Strafverteidiger
Erfahrene Anwälte mit spezialisierter Expertise in der Vertretung Geschädigter über alle Deliktsbereiche hinweg.
500+ Fünf-Sterne-Bewertungen
Ihre persönlichen und fallbezogenen Informationen sind bei uns streng vertraulich geschützt.
30+ Jahre Erfahrung
Rechtliche Soforthilfe wann immer Sie uns brauchen, auch nachts und an Wochenenden.
Mehrsprachiges Team
Rechtliche Vertretung auf Deutsch, Englisch und Russisch.
Bundesweite Vertretung
Vertretung vor allen deutschen Gerichten, vom Amtsgericht bis zum Oberlandesgericht.
Nach einer vertraulichen Erstbesprechung analysieren wir den Sachverhalt und bewerten die strafrechtliche Relevanz. Anschließend sichern und strukturieren wir die verfügbaren Beweise, verfassen die Anzeige mit juristischer Einordnung und reichen sie bei der zuständigen Ermittlungsbehörde ein. Im weiteren Verlauf übernehmen wir die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und halten Sie über den Stand des Verfahrens informiert.
Eine anwaltlich erstellte Anzeige stellt den Sachverhalt strukturiert dar, ordnet ihn rechtlich ein und verknüpft ihn mit den vorhandenen Beweismitteln. Dadurch erhalten die Ermittlungsbehörden eine klare Grundlage für die Prüfung und weitere Maßnahmen. Sowohl bei alltäglichen als auch bei komplexen Sachverhalten ist eine durch einen spezialisierten Anwalt erstellte Anzeige der Selbstanzeige deutlich überlegen und erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.
Strafanzeigen sind grundsätzlich jederzeit möglich, solange keine Verfolgungsverjährung nach §§ 78 ff. StGB eingetreten ist. Bei Antragsdelikten, etwa Beleidigung (§ 194 StGB), muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter ein Strafantrag gestellt werden. Eine frühzeitige Anzeige erleichtert zudem die Beweissicherung.
Die Strafanzeige (§ 158 StPO) informiert die Ermittlungsbehörden über einen möglichen Straftatverdacht. Der Strafantrag (§ 77 StGB) ist bei bestimmten Delikten zusätzlich erforderlich, weil die Strafverfolgung nur auf Antrag des Verletzten erfolgt. Wir prüfen, welche Schritte im Einzelfall notwendig sind.
Gegen einen Einstellungsbescheid kann zunächst Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt werden. Bleibt diese erfolglos, besteht die Möglichkeit, ein Klageerzwingungsverfahren nach §§ 172 ff. StPO einzuleiten. Das Oberlandesgericht überprüft, ob die Entscheidung der Staatsanwaltschaft rechtlich haltbar ist. Wir prüfen in jedem Fall, ob die Einstellung rechtsfehlerhaft war, und leiten die erforderlichen Schritte ein.
Die Nebenklage (§§ 395 ff. StPO) ermöglicht es Geschädigten, sich dem Strafverfahren aktiv anzuschließen. Sie erhalten Akteneinsicht, können Beweisanträge stellen, Fragen in der Hauptverhandlung stellen und an Terminen teilnehmen. Zudem besteht die Möglichkeit, im Schlussvortrag zur Strafzumessung Stellung zu nehmen. Die Nebenklage ist vor allem bei schweren Delikten gegen die Person zulässig.
Ja, über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO). Dabei entscheidet das Strafgericht zugleich über zivilrechtliche Ansprüche wie Schadensersatz (§ 823 BGB) und Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB). Das kann einen separaten Zivilprozess vermeiden und die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich beschleunigen.
Diese Verfahren verlangen besondere Sensibilität und Erfahrung. Auf Wunsch begleiten wir Sie zu Vernehmungen und Gerichtsterminen und prüfen geeignete Schutzmaßnahmen, etwa den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 171b GVG) oder eine Videovernehmung (§ 247a StPO).
Auch in solchen Fällen kann es sinnvoll sein, Ansprüche geltend zu machen. Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung sind nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB bis zu 30 Jahre vollstreckbar. Zusätzlich kommen Ansprüche gegen staatliche Entschädigungssysteme oder Versicherungen in Betracht.
Grundsätzlich ist Ihre Aussage erforderlich, sei es als Zeuge oder als Nebenkläger. Wir bereiten Sie umfassend auf diese Termine vor, begleiten Sie im Gerichtssaal und achten darauf, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Bei besonderer Schutzbedürftigkeit prüfen wir Alternativen, etwa eine Videovernehmung (§ 247a StPO) oder den Ausschluss der Öffentlichkeit.


