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Rotlichtverstoß

03. Rechtsgebiete

Wird Ihnen vorgeworfen bei Rot über die Ampel gefahren zu sein?

Um Verkehrsteilnehmern einen Rotlichtverstoß nachweisen zu können, ist eine genaue Dokumentation des Tatablaufes erforderlich. Damit ein Rotlichtverstoß vorliegt, muss der Fahrer bei (für seine Fahrtrichtung gültigem und für ihn sichtbarem) rotem Lichtzeichen in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich eingefahren sein. Auch wer bei Grün die Haltelinie überfährt, dann jedoch zwischen Haltelinie und Lichtzeichenanlage staubedingt warten muss und erst in den Schutzbereich einfährt, wenn die Ampel schon Rot zeigt, begeht einen Rotlichtverstoß, der mit Fahrverbot bedroht ist. Tatsächlich existieren auch anderslautende rechtskräftige Urteile, die ein Überfahren der Haltlinie während der Grünphase und aufgrund Rückstaus ausgelöster Überwachungsanlagen überhaupt nicht ahnden oder nur sehr milde (Haltlinie überfahren / Kreuzung nicht frei geräumt) bestraft wurden. Wurde bei Rot lediglich die Haltlinie überfahren, aber noch vor dem Beginn des Schutzbereiches der Lichtzeichenanlage angehalten, liegt lediglich ein Haltlinienverstoß vor, der zumeist weit weniger gravierende Sanktionen zur Folge hat.

Darüber hinaus muss die bereits verstrichene Dauer der Rotphase zum Tatzeitpunkt dokumentiert werden, um gegebenenfalls einen qualifizierten Rotlichtverstoß (Rotphase dauerte bereits länger als eine Sekunde an) nachweisen und die entsprechend schwereren Sanktionen verhängen zu können. Die Zeitangaben sind in 1/100 Sekunden anzugeben. Ebenfalls relevant ist die Dauer der vorangegangenen Gelbphase, da die Entscheidung des Fahrers für das Weiterfahren hierdurch maßgeblich mitbestimmt wurde.

Neben „Geschwindigkeitsüberschreitung“, „zu geringem Sicherheitsabstand“ und „Telefonieren mit dem Mobiltelefon während des Steuerns eines Fahrzeuges“, gehört das „Rotlicht überfahren“ zu den häufigsten Delikten im fließenden Verkehr zählt, befinden sich auf Deutschlands Straßen aktuell ca. 4220 (2014) fest installierte Radarfallen (davon ca. 4175 mit Winkelmessung). Bei stationärer und auch mobiler Überwachung richten sich die Strafen bzw. die Bußgelder danach, wie lange die Anzeige des Gelb-/Rotlichtsignales beim Überfahren bereits andauerte und ob der Tatbestand der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (eventuell mit Unfallfolge) erfüllt wurde.

Wird Ihnen ein Rotlichtverstoß vorgeworfen oder wurden Sie zu Unrecht geblitzt, dann rufen Sie bei uns in der Fachanwaltskanzlei an und vereinbaren Sie einen Termin zur Beratung oder für Ihre Verteidigung. Insbesondere Personen die aus beruflichen Gründen Ihren Führerschein jeden Tag benötigen, sollten nicht zögern sofort mit einem kompetenten Rechtsanwalt gegen den Vorwurf des Rotlichtverstoßes vorzugehen.

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