Fahrerflucht | unerlaubtes entfernen vom Unfallort
01. Rechtsgebiete
Hochspezialisierte Anwälte beim Vorwurf der Fahrerflucht
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort- im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Fahrerflucht oder Unfallflucht bekannt - ist in § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und somit eine Straftat. Strafbar nach § 142 StGB macht sich, wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellung seiner Personalien und die Art der Beteiligung zu ermöglichen, und zwar unabhängig davon, ob man selbst oder der Unfallgegner der Unfallverursacher war- wer Schuld am Unfall hat, spielt also keine Rolle.
Es gibt kaum ein Delikt, in dem man so schnell zum Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens werden kann, auch wenn man der Meinung ist, sich als Unfallbeteiligter nach einen Unfall richtig verhalten zu haben.
Der § 142 StGB sieht im Falle der Verurteilung wegen Fahrerflucht eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Zudem ergibt sich aus § 69 StGB, dass auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht.
Sind Sie Beteiligter eines Unfalls gewesen und unsicher, ob Sie sich strafbar gemacht haben könnten? Rufen Sie uns an und erhalten von unseren hochspezialisierten Anwälten eine Ersteinschätzung.
Vorwurf der Fahrerflucht – so reagieren Sie richtig
Generell gilt, dass Sie nach einem Zusammenstoß im Straßenverkehr, bei dem die Möglichkeit besteht, dass ein Sachschaden oder Personenschaden eingetreten ist, stets die Polizei rufen und auf diese am Unfallort warten sollten.
Zwar ist es grundsätzlich ausreichend, wenn Sie dem Unfallgegner Ihre Daten aushändigen und im Anschluss Ihren Haftpflichtversicherer vollständig und wahrheitsgemäß informieren- wir empfehlen unseren Mandanten jedoch im Regelfall die Polizei zum Unfallort zu rufen.
Sie müssen die Feststellung gegenüber einer feststellungsbereiten Person ermöglichen- dies ist immer und jedem Fall die Polizei, jedoch nicht immer unbedingt Ihr Unfallgegner.
Sollten Sie einen Zusammenstoß wahrgenommen haben und sich gleichwohl vom Unfallort entfernt haben, sollten Sie in jedem Fall mit einem Anwalt sprechen, bevor Sie gegenüber der Polizei oder Ihrem Versicherer Angaben machen oder den Schaden melden. Nur ein Anwalt kann Ihnen eine Einschätzung geben, welches Vorgehen in Ihrem Fall das Richtige ist.
Wenn sich der Unfall im ruhenden Verkehr ereignete, der Fremdschaden gering ist, weniger als 24 Stunden vergangen sind und Sie nachträglich freiwillig die Feststellungen ermöglichen, können Sie unter Umständen straffrei sein oder die Strafe kann erheblich gemildert werden. Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, können Sie mit einem Rechtswalt erörtern.
Wenn Ihnen bereits der Vorwurf der Fahrerflucht von der Polizei mitgeteilt wurde, sollten Sie einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
Sonderfall Fahrzeugführerermittlung: Nicht selten liegt lediglich eine Kennzeichenanzeige vor- das heißt, die Polizei kennt nur das Kennzeichen des unfallverursachenden Fahrzeugs, nicht den Fahrer oder Unfallverursacher. In diesen Fällen wird häufig der Halter des Fahrzeuges von der Polizei aufgesucht und gefragt, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Fahrzeugführer war. Wir empfehlen unseren Mandanten hier stets vorerst keinerlei Angaben zu machen. Wenn Sie selbst das Fahrzeug geführt haben, steht Ihnen als beschuldigter das Recht zu, sich nicht selbst zu belasten. Sollte ein naher Familienangehöriger (Ehegatte, Kinder, Eltern usw) das Fahrzeug geführt haben, steht Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Bevor Sie Angaben zum Fahrzeugführer machen, sollten Sie sich vom Anwalt eine Ersteinschätzung einholen, um mögliche Konsequenzen besser einschätzen zu können.
Fahrerflucht ist eine Straftat
Unsere Kanzlei ist hochspezialisiert auf das Straf- und Verkehrsrecht. Unsere Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Strafrecht und Verkehrsrecht. Fachanwälte sind Rechtsanwälte, denen unter streng von den Rechtsanwaltskammern geprüften Voraussetzungen, die Erlaubnis verliehen wird, die Bezeichnung Fachanwalt zu tragen. Zu den Voraussetzungen gehören eine Mindestanzahl von Unterrichtseinheiten, das Bestehen von Klausuren (Nachweis der theoretischen Kenntnisse) sowie der Nachweis, dass eine bestimmte Anzahl von Fällen in dem jeweiligen Rechtsgebiet fachlich richtig bearbeitet wurde. Wir bilden uns regelmäßig fort und haben langjährige Berufserfahrung.
Beim Vorwurf der Fahrerflucht beraten und verteidigen wir Sie nicht nur im Strafverfahren. Unsere Fachanwälte haben immer gleichzeitig auch versicherungs- und fahrerlaubnisrechtliche Probleme im Blick beraten Sie umfassend und im Hinblick auf sämtlich möglichen Folgeprobleme. Auch in möglichen sich anschließenden zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren beraten und verteidigen wir Sie in bundesweit.
Wenn Sie bereits Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen Fahrerflucht sind – warten Sie nicht ab. In einem persönlichen Beratungsgespräch können unsere Anwälte Sie zu Ihrem konkreten Fall umfassend beraten. Jeder Fall ist anders, vereinbaren Sie daher einen Termin für eine individuelle Ersteinschätzung.